Da die
Alpennordseite seit 2009 als Schutzgebiet gilt, sind Pflanzen der Gattung Vitis
dort strengeren Pflanzenschutzvorschriften unterworfen.
Die Goldgelbe Vergilbung (auch Flavescence dorée genannt) ist eine besonders
gefährliche Krankheit der Rebe, die der obligatorischen Bekämpfung unterliegt
(Quarantänekrankheit). Verursacht wird sie durch ein Phytoplasma, einen
bakterienähnlichen Organismus, der aus epidemiologischer Sicht jedoch mehr
Parallelen zu Viren aufweist. Wie diese kann die Goldgelbe Vergilbung nämlich
durch Trägerinsekten, namentlich die Amerikanische Rebzikade, Scaphoideus
titanus, übertragen werden.
Um das Risiko einer Verschleppung der Goldgelben Vergilbung in bisher
befallsfreie Weinregionen der Schweiz, insbesondere in den nördlichen
Landesteilen, zu mindern, haben die Pflanzenschutzbehörden die gesamte Schweiz außer
das Tessin und das Misox per 1. Juli 2009 zum Schutzgebiet bzw. «zona protecta»
(ZP) erklärt. So müssen Pflanzen der Gattung Vitis bei Einführung in das
Schutzgebiet höheren phytosanitären Anforderungen genügen: Entweder die
Pflanzen stammen ebenfalls aus einem Schutzgebiet, oder sie sind in einem
Gebiet gewachsen, das seit mindestens zwei Jahren offiziell als frei von
Goldgelber Vergilbung gilt, bzw. sie wurden während 45 Minuten in einem amtlich
anerkannten Einrichtung bei 50 °C einer Heißwasser-Behandlung unterzogen. Der
Pflanzenpass für alles Pflanzenmaterial der Gattung Vitis, das für ein Schutzgebiet
bestimmt ist, muss mit dem Vermerk «ZP-d4» versehen sein. Die genauen
Anforderungen können Anhang 4 Teil B der Pflanzenschutzmittelverordnung (SR
916.20 /
http://www.admin.ch/ch/d/sr/c916_20.html) entnommen werden.
In der EU bestehen seit 2007 Schutzgebiete in Frankreich (Elsass/Lothringen und
Champagne), in Italien (Basilicata) und in der Tschechischen Republik. Die
Ausscheidung eines Schutzgebietes in der Schweiz scheint umso sinnvoller, als
mit der Ausweitung des Verbreitungsgebiets von Scaphoideus titanus auf das
gesamte Genferseegebiet - einschließlich Genf und das Chablais - die hiesige
Rebfläche einem hohen pflanzengesundheitlichen Risiko ausgesetzt ist. Pflanzen
der Gattung Vitis, die in das Schutzgebiet eingeführt oder dort in Verkehr
gebracht werden sollen, brauchen zwingend einen Pflanzenpass ZP-d4. Unter
Pflanzen sind sowohl das Vermehrungsmaterial (z. B. Unterlagen, Edelreiser) als
auch das Pflanzgut zu verstehen. Auch Vitis-Pflanzen, die direkt vom
Endverbraucher (Winzer) an einen Bestimmungsort im Schutzgebiet importiert
werden, müssen diese Anforderung erfüllen. Es ist Sache des Käufers von
Vitis-Pflanzen, von seinem Lieferanten einen gültigen Pflanzenpass für das
gelieferte Pflanzenmaterial einzufordern. Als Übergangslösung können Pflanzenpass-Etiketten,
die nicht mit dem Vermerk «ZP-d4» versehen sind, bis am 30. Juni 2011 für
Vitis-Pflanzen verwendet werden, die in der Schweiz produziert wurden und für
den Schweizer Markt bestimmt sind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass auf
dem Begleitdokument (z. B. dem Lieferschein), das als Pflanzenpass dient, der
Vermerk «ZP-d4» korrekt festgehalten ist und die Pflanzen über den
erforderlichen phytosanitären Status verfügen. (blw)