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27.09.2019 | 03:36 | Aktueller Rat Baden-Württemberg 

Stickstoffdüngung auf Ackerland im Herbst 2019 nach DÜV

Karlsruhe - Die Anbau- und Pflanzenschutzexpertin vom Landwirtschaftsamt im Kreis Heilbronn A. Vetter weist mit der Bitte darauf hin, die obligatorischen Sperrzeiten bei der Ausbringung von Düngern (§ 6 DüV) zu berücksichtigen.

Stickstoffdüngung
Ackerbau - Auf Ackerland: Stickstoffdüngung im Herbst 2019 nach DÜV. (c) proplanta
Auf Ackerland gilt für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (>50kg N oder 30kg Phosphat) wie Gülle, Mist und Jauche, aber auch Gärrückstände oder Klärschlämme zunächst ein „grundsätzliches“ Aufbringungsverbot ab Ernte der Hauptfrucht bis zum 31. Januar des Folgejahres!

Auf Grünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau beginnt der Verbotszeitraum ab 1. November und dauert wie auf Ackerland bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Ausnahmen

Ausgenommen von den genannten Regeln sind lediglich Festmiste von Huf- oder Klauentieren und Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker-und Grünland vom 15. Dezember bis 15. Januar.

Auf Ackerland dürfen Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs zu folgenden Kulturen aufgebracht werden:

- zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen bis zum 01. Dezember
- zu Winterraps, Zwischenfrüchten, Feldfutter bei Aussaat bis 15. September
- zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 01. Oktober

und nur: - bis zum 1. Oktober

- bis maximal 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha

Voraussetzungen (§ 6 DüV)

- Es muss ein N-Düngebedarf bestehen
- Die Nachlieferung aus langjähriger organischer Düngung beachten
- Nach N-reichen Vorfrüchten (Raps, Kartoffeln, Feldgemüse, mehrjährigem Feldfutter) kann der N-Bedarf aus dem Bodenvorrat gedeckt werden, deshalb besteht grundsätzlich kein N-Düngebedarf

Ausnahmen

- Mit Festmist von Huf- und Klauentieren und Kompost können auch mehr als 60 kg Gesamt N/ha aufgebracht werden, bei früher Aufbringung bis 01.10.

- Eine Ausbringung ohne aktuellen N-Düngebedarf ist ab 1. Oktober zulässig z.B. Festmist auf Silomaisstoppel vor Weizensaat. In diesem Fall ist die Düngung aber auf die Düngebedarfsermittlung für die Hauptkultur 2020 anzurechnen.

Achtung: Werden über 30 kg/ha Phosphat im Herbst gedüngt, ist eine Phosphatdüngebedarfsermittlung für die Hauptkultur 2020 schon im Herbst notwendig.

Düngebedarfsermittlung

Betriebsinhaber müssen vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Mengen an Stickstoff oder Phosphat eine Düngebedarfsermittlung durchführen und diese aufzeichnen.

Einarbeitung und Einarbeitungsfrist

- Aufbringung nur auf aufnahmefähigen Böden !! (§ 5 DüV)
- Einarbeitungsfrist innerhalb von vier Stunden.

Rote Gebiete: Zusätzliche Auflagen beachten!

Zu den roten Gebieten gehören Flächen der Gemeinden Beilstein, Obersulm, Weinsberg, Lehrensteinsfeld, Ellhofen, Erlenbach, Untereisesheim, Neckarsulm, Abstatt, Oedheim, Untergruppenbach, Lauffen a.N., Güglingen, Cleebronn, Brackenheim und alle Nitrat-Sanierungsgebiete.

Für Flächen dort gilt für die Herbstdüngung zusätzlich, dass vor dem Ausbringen von Wirtschaftsdüngern und Gärresten die Nährstoffgehalte für N und P durch Analysen bestimmt sein müssen. Anhaltswerte reichen hier nicht!!

(Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 20.09.2019)
ltz augustenberg
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