Geklagt hatte ein Lebensmitteldiscounter, der das Getränk einer bayerischen Kellerei aus zugekauftem Wein und Mineralwasser als Winzerschorle vertreibt. Rheinland-Pfalz hatte ein Verkaufsverbot verhängt, weil die Bezeichnung irreführend sei und gegen EU-Recht verstoße: Die Angabe
Winzer dürfe es nur geben, wenn der Wein ausschließlich von Trauben aus dem eigenen Betrieb stamme.
Ein Verbraucher verstehe unter «Winzer» einen Hersteller von Wein, nicht einen Hersteller von Weinschorle, urteilte das OVG. Deshalb verbinde er mit dem Begriff Winzerschorle auch nicht die Herstellung durch einen bestimmten Winzer, sondern eine allgemeine Produktbezeichnung wie etwa das Bauernbrot.
Weinhaltige Getränke wie Weinschorlen seien von der europarechtlichen Regelung auch nicht erfasst. Das Urteil fiel bereits am 11. September. (dpa)