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16.08.2019 | 05:57 | Aktueller Rat zum Pflanzenschutz 

Weiße Fliege im Freiland-Gemüseanbau bekämpfen

Karlsruhe - Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat mitgeteilt, dass für das Produkt Movento OD 150 Zulassungserweiterungen nach Art. 51 ausgesprochen wurden.

Pflanzenschutzmittel-Zulassungserweiterung
Pflanzenschutzmittel - Zulassungserweiterung für die Bekämpfung der „Weiße Fliege“ im Freiland-Gemüseanbau. (c) proplanta
Nach dieser Zulassungserweiterung darf das Mittel ab sofort zur Bekämpfung der „Weiße Fliege“ bei Befallsbeginn bzw. bei Sichtbarwerden der ersten Symptome/Schadorganismen im Freilandanbau von Blattkohl, Blumenkohl, Kohlrabi, Rotkohl und Spitzkohl und dort im BBCH-Entwicklungsbereich BBCH 12 bis 95 der jeweiligen Kultur gespritzt werden.

Angaben zur sachgerechten Anwendung: Die maximale Anzahl Anwendungen orientiert sich wie folgt an der Kultur:

- Rotkohl und Spitzkohl: 2 Anwendungen je Jahr
- Blattkohle: 3 Anwendungen je Jahr
- Blumenkohle: 2 Anwendungen je Jahr
- Kohlrabi: 2 Anwendungen je Jahr

Achtung: Zwischen den jeweiligen Anwendungen muss in allen genannten Kulturen ein Behandlungsabstand von mindestens 14 Tage eingehalten werden.

Aufwandmenge und Wartezeit: Die Aufwandmenge wurde einheitlich festgelegt auf 0,48 Liter/ha in 300 bis 600 Liter Wasser/ha. Die Wartezeit beträgt in allen genannten Kulturen exakt 3 Tage.

Hinweise:

- Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90% eingetragen ist.

- Bei der Anwendung des Mittels ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z.B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist.

- Sämtliche Auflagen sind bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.

(Informationen des LTZ Augustenberg vom 14.08.2019)
ltz augustenberg
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