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25.11.2010 | 13:49 | Gentechnikgesetz  

WLV rät Mitgliedern vom Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen weiter ab

Münster - Mit Urteil von gestern hat das Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren festgestellt, dass das Gentechnikgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Maisbestand
Das Gericht hat sich insbesondere mit den Vorgaben zum Standortregister sowie den Ansprüchen bei Nutzungsbeeinträchtigungen befasst. Angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bekräftigt der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) seine bisherige Position. Der WLV rät seinen Mitgliedern weiterhin vom Anbau gentechnisch veränderten Saatguts ab. Die nunmehr bestätigten Regelungen zur verschuldensunabhängigen Haftung beinhalten für GVO-anbauende Landwirte trotz gesetzeskonformen Verhaltens unkalkulierbare und nicht versicherbare Risiken.

Bereits in der Vergangenheit hatte der WLV darauf hingewiesen, dass durch einen gesetzlich verankerten Haftungsfonds diese Haftungslücke geschlossen werden müsse. Damit könne Landwirten, die keine gentechnisch veränderten Pflanzen anbauen wollten, eine unbürokratische Regulierung etwaiger Schäden ermöglicht werden.

Mit seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht auch die Rechtmäßigkeit des nationalen Standortregisters festgestellt. Damit wird eine Position des WLV gestützt. Im Berufsstand besteht, vor dem Hintergrund der notwendigen Transparenz, eine eindeutige Unterstützung für ein derartiges Verzeichnis.

Unabhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind die bisher veröffentlichten Erwägungsgründe aus naturwissenschaftlicher Sicht nur eingeschränkt nachvollziehbar. Diese beziehen sich oftmals auf Vorgänge, die genauso auf klassische züchterische Verfahren und Ausleseprinzipien weit außerhalb der Gentechnik zutreffen. (wlv)
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