Schneckenbefall: Nach den Regenfällen muss an schon keimenden Rübenpflanzen mit einem Auftreten von Ackerschnecken gerechnet werden. Gefährdete Flächen sollten kontrolliert werden. Geeignete Kontrollmethoden, wie das Auslegen von Schneckenfolien und die zugelassenen Schneckenbekämpfungsmittel sind im Merkblatt „Integrierter
Pflanzenschutz 2016“ in Tabelle 3 auf Seite 14 beschrieben. Zugelassen in Rüben sind z.B. die Schneckenkorn-Mittel Delicia Schneckenlinsen, Mollustop, Metarex TDS und Sluxx HP.
Unkräuter und Ungräser: Notwendige Maßnahmen sind an dem vorhandenen Unkrautbesatz auszurichten. In früh gesäten Zuckerrüben stehen die ersten Nachauflaufbehandlungen gegen keimende Unkräuter und Ungräser an.
Hinweis: Geeignete Mittel und Spritzfolgen sind im Merkblatt „Integrierter Pflanzenschutz 2016“ in den Tabellen 46 und 47 auf den Seiten 53 und 54 zusammengestellt.
Achtung: Mittel mit dem Wirkstoff Chloridazon nicht in Wasserschutzgebieten und nicht auf sandigen Böden einsetzen.
Leider wurde die Vereinbarung im vergangenen Jahr auch von baden-württembergischen nicht von allen Landwirten eingehalten.
Aufgrund der neuen Anwendungsbestimmung NG415 ist auf allen sandigen Böden (weniger als 17 % Ton und weniger als 50 % Schluff) die Anwendung von Chloridazon verboten. Ohne Bodengutachten gilt das Verbot auf allen Böden mit weniger als 17 % Ton, also auch auf sandigem und lehmigem Schluff! Im Ergebnis der EUF-Untersuchung ist die Anwendbarkeit von Chloridazon angegeben.
Deshalb an dieser Stelle nochmals der eindringliche Hinweis: Wegen des Eintrages von Abbauprodukten des Wirkstoffes Chloridazon ins Grundwasser wird die Anwendung von Mitteln mit diesem Wirkstoff (Betoxon 65 WDG, Terlin DF, Pyramin WG, Rebell und Rebell Ultra) nicht mehr empfohlen. In Wasserschutzgebieten (Normal- bzw. ogL.-, Problem- und Sanierungsgebieten) sollte der freiwillige Verzicht zum Schutz des Grundwassers unbedingt eingehalten werden.
Achtung: Wenn die hohe Belastung des Grundwassers anhält oder sogar zunimmt, muss auch in Baden-Württemberg - wie bereits in Nordrhein-Westfalen - mit einem Verbot des Wirkstoffes Chloridazon in Wasserschutzgebieten und Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen gerechnet werden.
(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 11.04.2016)