Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1100 hat die Europäische Kommission festgelegt, dass bestehende Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Desmedipham als Wirkstoff enthalten, spätestens am 1. Januar 2020 widerrufen werden.
Das
BVL wird deshalb den Zulassungsinhabern den Widerruf der Zulassung ankündigen. Sollte ein Zulassungsinhaber einen Antrag auf Widerruf stellen, wird das BVL die Zulassung antragsgemäß widerrufen. Es gelten dann die in der Durchführungsverordnung geregelten Fristen bezüglich Aufbrauch und Abverkauf. Diese enden spätestens am 1. Juli 2020.
Achtung: Falls der Widerruf der Zulassung durch das BVL erfolgt („von Amts wegen“), darf das Pflanzenschutzmittel ab dem Widerrufsdatum weder verkauft noch angewendet werden, da in diesem Fall das
Pflanzenschutzgesetz keine Abverkaufs- und Aufbrauchfristen zulässt.
Folgende Pflanzenschutzmittel sind betroffen: