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03.12.2008 | 20:56 | Tierschutz 

"Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt"

Hannover - Das betäubungslose Schlachten, das sogenannte Schächten, ist nur mit vorheriger Ausnahmegenehmigung erlaubt.

Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt
Darauf macht das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung zusammen mit dem Tierschutzbeirat des Landes und dem Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit aus Anlass des diesjährigen islamischen Opferfestes am 8. Dezember aufmerksam.

Anlässlich des alljährlichen Opferfestes wird Fleisch von Schafen gegessen, die nach Auslegung des Korans durch etliche islamische Religionsgelehrte vor der Schlachtung nicht betäubt werden sollen.

Nach dem Tierschutzgesetz ist jedes Schlachttier vor der Schlachtung zu betäuben, um das Schmerzempfinden des Tieres auszuschalten. Für ein betäubungsloses Schlachten ist eine mit tierschutzrechtlichen Auflagen verbundene Ausnahmegenehmigung der Veterinärämter erforderlich.

Grundsätzlich darf nur für und von Personen geschächtet werden, denen zwingende religiöse Vorschriften den Verzehr nicht geschächteter Tiere verbieten. Dieses ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.01.2003 - 1 BvR 1783/99 - "substantiiert und nachvollziehbar" darzulegen. Ferner muss die notwendige Sachkunde nachgewiesen werden. Schächtungen dürfen nur in dafür zugelassenen Schlachtbetrieben durchgeführt werden.

Alle genehmigten Schlachtungen ohne Betäubung sind vom zuständigen Veterinäramt zu überwachen. Wer gegen diese Auflagen verstößt, macht sich strafbar.

Das Ministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, durch eine vom Veterinäramt genehmigte Elektrokurzzeitbetäubung der Schlachttiere den Belangen des Tierschutzes und des Islam Rechnung zu tragen.
 
Ansprechpartner für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Region Hannover." (PD)
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