Durch das Neurecht wurde der sogenannte zulässige Rückbehalt erhöht. Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch Einbringen in eine Gesellschaft und die Abgabe unter Ehegatten wurden zudem erleichtert.
Die Abgrenzung zwischen Hobby- und Erwerbsimkerei wird durch diese Neuregelung nicht berührt. Danach sind Unternehmer und ihre Ehegatten oder Lebenspartner versicherungsfrei, wenn nicht mehr als 25
Bienenvölker gehalten werden. Bei mehr als 25 Bienenvölkern unterstellt das Gesetz die Gewerbsmäßigkeit.
Mehr Rückbehalt möglich
Die Mindestgrößen sind deutschlandweit einheitlich festgelegt. Bisher mussten für einen Rentenanspruch alle zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörenden Flächen bis auf einen zulässigen Rückbehalt von 25 Prozent der Mindestgröße abgegeben werden. Dieser Rückbehalt ist seit dem 1. Januar 2016 auf weniger als 100 Prozent der Mindestgröße angehoben. Für Imkereien gelten die Regelungen entsprechend. Die Mindestgröße beträgt beispielsweise für Landwirtschaft einschließlich Grünland acht Hektar und für Imkereien 100 Bienenvölker.
Beispiel an einer Imkerei
Hatte ein Landwirt bislang zwar schon alle anderen Nutzflächen seines Unternehmens abgegeben, sich aber von seinen 60 Bienenvölkern nicht trennen mögen, stand dies nach bisherigem Recht seinem Rentenanspruch entgegen, weil seine Bienenvölker 60 Prozent der Mindestgröße ausmachen, zulässigerweise aber nur 25 Prozent zurückbehalten werden durften.
Weil das Neurecht weniger als 100 Prozent der Mindestgröße als Rückbehalt erlaubt, kann der Landwirt seine Rente bekommen. Zusätzlich zu den Bienenvölkern dürfte er noch weniger als 40 Prozent der Mindestgröße von einer anderen Bewirtschaftungsart, also beispielsweise weniger als 3,2 Hektar Grünland, zurückbehalten.
Sofern für die Berechnung der Mindestgröße ausschließlich Bienenvölker zu berücksichtigen sind, da keine weiteren Kulturarten, wie zum Beispiel Grünland, in der Imkerei vorhanden sind, können sogar 99 Bienenvölker zurückbehalten werden, ohne dass dies einem Rentenanspruch entgegen steht.
Auswirkung auf Krankenversicherung
Der höhere zulässige Rückbehalt erfordert eine Folgeänderung: Landwirte, die den erweiterten Rückbehalt nutzen, sollen nicht unter die ab einer Bewirtschaftung von mindestens 50 Prozent der Mindestgröße geltende Krankenversicherungspflicht als Kleinunternehmer fallen. Das Neurecht bestimmt deswegen, dass die Krankenversicherungspflicht als Rentner vorgeht.
Unternehmen in Gesellschaft einbringen
Durch das neue Recht soll eine Abgabe ermöglicht werden, bei der das landwirtschaftliche Unternehmen in eine bereits bestehende oder auch in eine neu gegründete Gesellschaft eingebracht wird, an der der Abgebende zwar als Gesellschafter beteiligt ist, allerdings ohne Geschäftsführungsbefugnis oder Vertretungsmacht für das Unternehmen zu haben.
Bislang setzte die Rechtslage hier eine Abgabe in zwei Schritten voraus. Zunächst musste der Abgebende sein Unternehmen in eine Gesellschaft einbringen, an der er beteiligt ist und für die er auch Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenzen hat. Danach musste der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert werden, dass der Abgebende seine Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenzen verliert. Landwirten, die diese Abgabeform wählen, erspart die Neuregelung viel Zeit und Aufwand.
Abgabe unter Ehegatten
Bislang hatte die Abgabe unter Ehegatten den Nachteil, dass die daraus folgende Rente nicht als Dauerleistung sondern lediglich befristet gewährt werden konnte. Sowohl für den landwirtschaftlichen Unternehmer als auch für dessen Ehegatten wirkte die Abgabe nur so lange bis auch der übernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hatte oder erwerbsgemindert war.
Außerdem wurde dadurch eine Abgabe an den Ehegatten, der bereits erwerbsgemindert war oder die Regelaltersgrenze bereits erreicht hatte, von vornherein ausgeschlossen. Diese Probleme werden mit dem Neurecht abgeschafft. Hiernach können auch bei einer Ehegattenabgabe die Alterskassenrenten dauerhaft gewährt und Abgaben an einen bereits erwerbsgeminderten Ehegatten oder an einen Ehegatten – auch wenn er die Regelaltersgrenze schon erreicht hat – vorgenommen werden.
Alterskasse berät
In Fällen, in denen nach der bisherigen Rechtslage ein Rentenanspruch abgelehnt, eine laufende Rente zum Ruhen gebracht oder eine befristete Rente beendet wurde und der Betroffene für sich aufgrund der Änderungen durch das Neurecht erstmals oder erneut einen Rentenanspruch oder die Wiederaufnahme der Rentenzahlung erwartet, sollte er sich von der Landwirtschaftlichen Alterskasse darüber beraten lassen, welche Aktivitäten für ihn momentan sinnvoll sind.