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16.06.2011 | 07:05 | Geflügelpest 

Geflügelpest in NRW- infizierte Tiere auch nach BW gelangt

Stuttgart - Nachdem die baden-württembergische Tierseuchenüberwachung davon Kenntnis erlangt hat, dass mit Geflügelpest infiziertes Geflügel aus Nordrhein-Westfalen möglicherweise nach Baden-Württemberg gelangt sein könnte, wurden 18 sogenannte direkte Kontaktbetriebe im Land untersucht.

Geflügelpest
(c) proplanta
Diese hatten in jüngerer Zeit Geflügel aus den Landkreisen Gütersloh und Paderborn in Nordrhein-Westfalen bezogen. In einem Fall in Südbaden bestätigte sich der Verdacht; bei einer Jungente wurde der gering pathogene Erreger der Geflügelpest vom Subtyp „H7" nachgewiesen. Für vier Betriebe laufen die labordiagnostischen Untersuchungen noch. Gering pathogen bedeutet, dass diese Viren für Nutzgeflügel in der Regel nur gering ansteckend sind. Für den Menschen besteht bei Verzehr des Fleisches oder der Eier keine Gefahr. Die vorgegebenen Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung ergeben sich aus dem EU-Recht. Dazu gehört, dass der Betrieb gesperrt und der Gesamtbestand des in Südbaden ansässigen Betriebes getötet wird.

Darüber hinaus wurde in einem Umkreis von einem Kilometer Radius um den betroffenen Betrieb ein Sperrgebiet eingerichtet. Innerhalb dieses Gebietes befinden sich keine weiteren Geflügelhaltungen. Zur Vorsicht dürfen jedoch bis zum Abschluss der Maßnahmen keine lebenden Vögel von hier verbracht werden. Weitere Nachforschungen zu möglichen Verschleppungswegen werden zur Zeit durchgeführt. Es liegen bislang keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Krankheit verschleppt wurde. Nach Abschluss von Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen in dem geräumten Bestand wird das Sperrgebiet aufgehoben. Die Entschädigung der Tierbesitzer ist im Tierseuchengesetz geregelt und wird über das Veterinäramt und die Tierseuchenkasse abgewickelt.

Alle Geflügelhalter, die insbesondere in den letzten vier bis sechs Wochen Geflügel aus den Landkreisen Gütersloh und Paderborn in Nordrhein-Westfalen oder aus einer unbekannten Herkunft oder Markt zugekauft haben, sollten verstärkt auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit ihrer Tiere achten. „Wer bei seinem Geflügel einen deutlichen Rückgang der Legeleistung, Anzeichen einer ansteckenden Erkrankung, wie beispielsweise verminderte Futter- und Wasseraufnahme der Tiere, Atembeschwerden mit Augen- und Nasenausfluss oder sogar vermehrt Todesfälle beobachtet, wird dringend gebeten, sich mit seinem Tierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen", sagte eine Ministeriumssprecherin am Mittwoch (15. Juni 2011) in Stuttgart. Darüber hinaus seien generell gewisse Hygienemaßnahmen einzuhalten, um die Einschleppung von Krankheitserregern in die Geflügelbestände zu verhindern. Geflügelhalter sollten grundsätzlich darauf achten, kein Geflügel mit unbekanntem Gesundheitszustand zu erwerben und bei Hühnern und Puten auf die gültige Impfung gegen die Newcastle-Krankheit zu achten.

Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln weist das Ministerium auf die gesetzliche Pflicht zur Meldung der Art der gehaltenen Tiere und deren Haltungsform hin. Sofern noch nicht geschehen, sollten Halter ihre Bestände den örtlichen Veterinärämtern melden.


Hintergrundinformationen zur niedrigpathogenen Geflügelpest:

Die Krankheitserscheinungen bei der Geflügelpest können sehr milde verlaufen. Die Tiere, insbesondere Hühner oder Puten, haben häufig ein gesträubtes Federkleid, Fieber und verweigern Futter und Wasser. Manche zeigen Schnupfen mit Atemnot, Niesen und haben Ausfluss aus Augen und Schnabel. Es kann auch zu Durchfällen kommen. Die Legeleistung kann verringert sein oder ganz aussetzen, die noch gelegten Eier haben dünne verformte Eischalen oder die Kalkschale fehlt völlig (sogenannte „Windeier"). Es kann bei den Tieren jedoch auch zu vermehrten, plötzlichen Todesfällen kommen. Wassergeflügel zeigt meist keine oder nur sehr milde Krankheitserscheinungen, kann aber in einem gemischten Geflügelbestand Hühner und Puten anstecken, welche dann Krankheitserscheinungen zeigen.

Für die Geflügelpest besteht eine Anzeigepflicht nach Tierseuchenrecht.


Biosicherheitsmaßnahmen:

Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, muss sicherstellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert und getränkt werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei Haus- und Nutzgeflügel sind Krankheitsfälle oder Auftreten gehäufter Todesfälle unklarer Ursache vom Hoftierarzt diagnostisch auf Geflügelpest abzuklären und gegebenenfalls den Veterinärämtern mitzuteilen. In Freilandhaltung sind Wassergeflügelbestände alle drei Monate auf Influenzaerkrankungen labordiagnostisch zu untersuchen. Personen, die mit toten Wildvögeln in Kontakt gekommen sind, sollten unbedingt Geflügelbestände meiden.

Aktuell wird von der Durchführung von Ausstellungen und Märkten dringend abgeraten. Für gewerbliche Geflügelhaltungen sowie Ausstellungen und Märkte gelten generell zusätzliche tierseuchenrechtliche Auflagen. So sind gewerbsmäßige Geflügelhändler verpflichtet, nur Hühner und Puten anzubieten, die wirksam gegen die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) geimpft sind. Auf Märkten angebotenes Wassergeflügel muss virologisch auf Geflügelpest untersucht worden sein.


Meldepflicht für Geflügelhalter:

Geflügelhalter, auch Hobbyhalter, müssen ihre Tierhaltung, unabhängig von der Tierzahl oder dem Nutzungszweck beim Veterinäramt anzeigen sowie ein Bestandsregister führen, in dem Zu- und Abgänge festgehalten werden. Der bisherige oder künftige Tierhalter und gegebenenfalls beteiligte Transportunternehmen sowie die Art des Geflügels müssen darin dokumentiert werden, um eine Rückverfolgung im Seuchenfall zu gewährleisten. (PD)
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