Damit wies das Gericht laut Mitteilung von Montag den Eilantrag eines Landwirtes aus dem Kreis Borken ab. Der
Züchter von Jung-Rindern hatte sich gegen eine Anordnung des Kreises von Mai 2019 gewandt. Darin wurde er aufgefordert, die Zahl der Liegeboxen im Stall der Zahl der Tiere anzupassen.
Der Landwirt argumentierte, dass es dafür keine gesetzliche Bestimmung gebe. Das sehen die Richter anders (Az.: 11 L 469/19, nicht rechtskräftiger Beschluss vom 9. August).
Egal ob es sich um Milchkühe, Mast- oder Jung-Rinder handelt, sie müssten abgeleitet aus dem
Tierschutzgesetz in Verbindung mit der
Nutztierhaltungsverordnung art- und bedürfnisgerecht untergebracht werden. Und da Rinder je nach Alter mindestens die Hälfte des Tages liegend verbringen, sei das Verhältnis 1 zu 1 von Tier und Liegeplatz einzuhalten. Ansonsten bestehe nach Ansicht des Gerichts die Gefahr von Verletzungen und gesundheitlichen Problemen. Gegen den Beschluss kann der Landwirt Beschwerde am Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.