Einerseits lasse die neue Verordnung ARM/3301/2008 Ausnahmen vom Verbot der Köderverwendung in Influenza-Risikogebieten zu; zudem ermögliche sie die Ausdünnung des Voraussetzungskatalogs für die Ausrufung von Stallpflichten, erklärte das Ressort. Damit die biologische Sicherheit gewährleistet bleibe, seien dazu im Vorfeld allerdings umfassende Risikoanalysen notwendig.
Andererseits erleichtere die neue Verordnung die Anwendung von Sicherheitsinstrumenten in Betrieben, die Geflügel für die Jagd produzierten. Diese Höfe hätten ein hohes Risiko der Erregerverbreitung, weil die Tiere andere EU-Mitgliedstaaten und Drittländer erreichen könnten, betonte das Ministerium. Gemäß der Neuregelung sollten unmittelbar nach Feststellung eines Verdachts auf das hochansteckende Vogelgrippevirus
H5N1 in einem landwirtschaftlichen Betrieb zwei Zonen eingerichtet werden.
In Zone A würden Gebiete mit einem hohen Risiko zusammengefasst. Sie bestehe aus Regionen mit umfassenden Schutzmaßnahmen sowie lediglich intensiv überwachten Flächen. Zone B werde für Areale mit niedrigem Risiko eingerichtet. In beiden Zonen gälten die in der Kommunalgesetzgebung für den Fall der Virusfeststellung vorgesehenen Regeln. Diese seien vom Abschluss der Desinfektionsarbeiten an in dem betroffenen Betrieb mindestens 21 Tage lang anzuwenden. (AgE)