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22.01.2021 | 00:02 | Massentierhaltung 

OVG muss erneut über Brandenburger Hähnchenmastanlage entscheiden

Leipzig - Die Hähnchenmastanlage in Groß Haßlow (Landkreis Ostprignitz-Ruppin) für mehr als 320.000 Tiere darf auch weiterhin nicht in Betrieb genommen werden.

Hähnchenmastanlage
Hähnchenmastanlage in Groß Haßlow für mehr als 320.000 Tiere darf weiter nicht öffnen. (c) proplanta
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hob allerdings am Donnerstagabend das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) auf, das im Herbst 2019 die Errichtung der Anlage untersagt hatte. Das OVG habe zu prüfen, ob ein sogenanntes Ergänzungsverfahren infrage kommt, in dem die beanstandeten Fehler behoben werden könnten, begründeten die Richter des 7. Senats ihre Entscheidung.

Das OVG habe bei seiner Entscheidung im Herbst 2019 zwar zurecht mehrere methodische Fehler bei der Genehmigung moniert, erläuterte der Vorsitzende des 7. Senats, Andreas Korbmacher. Da die Bundesrichter aber keine weiteren Tatsachen feststellen könnten, liege das Verfahren nun wieder beim OVG.

Der Betrieb hatte bereits im November 2012 die Genehmigung zur Errichtung erhalten - jedoch nur befristet auf ein Jahr. Der Betreiber beantragte später die Verlängerung. Außerdem änderte er das Vorhaben von Kurz- auf Langmast. Bei der Kurzmast werden die Tiere nach rund 30 Tagen aus der Mast genommen und geschlachtet - bei der Langmast sind es rund 40 Tage.

Dagegen hatte der Naturschutzbund Brandenburg (Nabu) geklagt. Die Umstellung von Kurz- auf Langmast führe zu einem erheblichen Anstieg der Emissionen, hatten die Naturschützer argumentiert. Die längere Mastdauer sei für die Tiere besonders quälend; so würden sie größer, stünden dadurch enger zusammen und länger auf ihrem Kot. Außerdem führe der Betrieb der Anlage zur Zerstörung von Biotopen.

Die Klage war zunächst erfolgreich: Das OVG stoppte die Errichtung des Betriebes. Durch das geänderte Vorhaben kommen unzulässige Stickstoffablagerungen im Bereich geschützter Biotope ernsthaft in Betracht, so die Begründung des Gerichts. Der Betreiber habe dies nicht hinreichend überprüft.
dpa
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