Der Angeklagte habe trotz unzureichender Betäubung der Tiere und in voller Kenntnis hierüber
Schweine schlachten lassen und sei damit für «rohe und quälerische» Schlachtung verantwortlich, erklärte das Gericht am Dienstag. Es wies die Revision des Mannes zurück. Das Urteil ist rechtskräftig (Az. 2 Ss 194/20).
Im April war der damals 39-Jährige in zweiter Instanz vor dem Landgericht zu 120 Tagessätzen á 100 Euro unter Strafvorbehalt verurteilt worden - er muss nur zahlen, wenn er erneut straffällig wird. Das Gericht sah es damals als erwiesen an, dass unter der Geschäftsührung des Mannes Schweine unzureichend betäubt und getötet wurden. Sowohl die automatisierte Betäubungsanlage als auch die Nachbetäubung per Hand seien fehlerhaft gewesen.
Das Oberlandesgericht sah es ähnlich: Der Angeklagte habe gewusst, dass die gesetzlich vorgesehene Betäubung der Tiere mit den vorhandenen Betäubungsanlagen nicht erfüllbar war. Er habe zwei Jahre lang wirtschaftlichen Interessen des Schlachthofes und eigenen monetären Interessen Vorrang eingeräumt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei sein Verhalten sogar als aktives Tun zu bewerten, weil er die Schlachtungen trotzdem anordnete. Da die Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittel eingelegt hatte, wirkt sich dies aber nicht auf die Strafe aus.