Die Landesdüngeverordnung in Schleswig-Holstein ist rechtlich nicht zu beanstanden, sagt das Oberverwaltungsgericht. Trotzdem läuft sie demnächst aus. Das ist allerdings schon länger geplant. (c) proplanta
Entsprechende Anträge von mehreren Landwirten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht abgelehnt, wie es am Donnerstag in Schleswig mitteilte. Die 2018 erlassene Landesdüngeverordnung, die die «roten Gebiete» ausweist, hat demzufolge Bestand und muss nicht geändert werden. In den «
roten Gebieten» gelten verschärfte Anforderungen an das Düngen und eine längere Sperrfrist im Winter.
Die vor Gericht gezogenen Bauern waren davon überzeugt, dass ein Teil ihrer Felder nicht in diese Liste hätte mit einbezogen werden dürfen und forderten deshalb eine Kontrolle der bestehenden Normen. Das hat das Gericht nun abgelehnt. Die 2015 vorgenommene Einstufung der Gebiete sei fachlich vertretbar und «das in Schleswig-Holstein angewandte arithmetische Verfahren zur Ermittlung der flächenhaften Ausdehnung der
Nitratbelastung im Grundwasserkörper nicht zu beanstanden».
Die Entscheidung des Gerichts kommt kurz bevor die Rahmenbedingungen ohnehin neu geregelt werden - und damit auch weniger Agrarbetriebe mit ihren Flächen zu den «roten Gebieten» gehören werden. Laut Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht (Grüne) werden das aufgrund des neuen Bewertungsverfahrens nach EU-Vorgaben nur noch 1.500 der 14.000 Betriebe sein; bisher waren 8.900 in der sogenannten Nitrat-Kulisse. Allerdings müssen dann alle Betriebe die zum Teil weitergehenden neuen Vorgaben beachten.
Für Albrecht ist die Entscheidung des Gerichts auch ein wichtiges Signal für mehr
Grundwasserschutz im Land. «Das positive Signal aus Schleswig bestärkt uns gleichwohl in der Forderung, auch außerhalb der neuen, viel kleineren Nitrat-Kulisse mehr Grundwasserschutz zu fordern», sagte Albrecht laut einer Mitteilung. Dies soll zum einen durch die Fortsetzung der landwirtschaftlichen Gewässerschutzberatung und zum anderen durch stärkere Kontrollen auf allen landwirtschaftlichen Flächen erreicht werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Gericht hat Revision zugelassen. (Az.: 5 KN 5/20, 5 KN 7/20, 5 KN 8/20, 5 KN 9/20, 5 KN 10/20)