Das Gericht urteilte am Montag, der Verein müsse aktiv werden, um zu verhindern, dass die freilaufenden Wisente im Wald Buchen durch Fressen der Rinde beschädigen.
Die Verurteilung stellten die Richter aber unter den Vorbehalt, dass der Verein dafür eine Ausnahmeerlaubnis von der zuständigen Naturschutzbehörde bekommt. Eine solche Genehmigung müsse der Verein jetzt beantragen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Kläger in den Verfahren sind zwei Waldbauern. Die
Waldbesitzer klagen über Schäden an ihren Buchen durch die in Freiheit lebenden Wisente: Die Tiere schälen die Rinden an den Bäumen ab und verursachen so finanzielle Schäden. Die Wisente waren im April 2013 freigelassen worden. Von seinerzeit acht Tieren wuchs die Herde bis zum vergangenen Herbst auf 22 an.
Auch die vorangegangenen Gerichtsinstanzen hatten zugunsten der Waldbesitzer entschieden. Die Richter am Oberlandesgericht urteilten zudem, dass die in Freiheit lebende Wisentherde unter
Naturschutz stehe. Dass die Tiere zunächst gezüchtet worden sind, stehe dem nicht entgegen, befand das Gericht am Montag.
Während wildlebende Tiere eigentlich in Ruhe gelassen werden müssen, hält das Gericht in diesem Fall aber eine
Ausnahmeregelung für denkbar: Eine solche sei möglich, wenn ernsthafte forstwirtschaftliche Schäden drohen. Um die Erteilung einer Ausnahmeregelung müsse der beklagte Verein daher die zuständige Behörde ersuchen. «Das Gericht hat einen Weg aufgezeigt, wie man zu einer Klärung kommt», sagte OLG-Sprecher Christian Nubbemeyer.