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31.07.2020 | 12:43 | Umstrittene Verordnung 

Naturschutzverbände klagen gegen Streuobst-Verordnung

Hilpoltstein - Gegen die umstrittene Streuobstverordnung haben der Landesbund für Vogelschutz (LBV) und der Bund Naturschutz in Bayern (BN) beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof Klage eingereicht.

Klage gegen Streuobst-Verordnung
Mit einer gemeinsamen Klage beim Verfassungsgerichtshof wollen Naturschutzverbände gegen die umstrittene Streuobstverordnung vorgehen. Ihre Sorge: Viele Obstbäume gelten nach der Verordnung als nicht schützenswert. (c) proplanta
«Die Staatsregierung hat die Verordnung ohne Not so formuliert, dass nur ein Bruchteil der für Insekten, Vögel und viele andere Tiere wichtigen alten Streuobstbestände den nötigen Schutz erhält», sagte BN-Vorsitzender Richard Mergner am Freitag laut Mitteilung.

Konkret stören sich die Verbände vor allem an der als Maßstab für einen gesetzlichen Schutz gesetzten Stammmindesthöhe von Obstbäumen von 1,80 Metern - vor der Verordnung seien es nur 1,60 gewesen. Auch weitere Kriterien wie die Dichte und den Stammumfang der Streuobstbäume hat die Staatsregierung für die Einstufung als schützenswertes Biotop geändert. So werde der gesetzliche Schutz für viele Streuobstwiesen im Freistaat infrage gestellt, kritisieren die Verbände.

Im Februar hatte die Staatsregierung die Verordnung, in welcher der Schutz der Streuobstwiesen im Freistaat neu definiert wurde, erlassen. Einem Sprecher des Umweltministeriums zufolge schaffe die Streuobstverordnung Klarheit für die zuständigen Eigentümer und Behörden. Zudem verwies er auf eine Förderung von Streuobstbäumen im Vertragsnaturschutz, die zuletzt von acht Euro auf zwölf Euro pro Baum und Jahr gestiegen sei. Diese umfasse auch Obstbäume mit 1,60 Metern Höhe. Über das Kulturlandschaftsprogramm würden außerdem noch kleinere Obstbäume gefördert.

Im Zuge der Umsetzung des Volksbegehrens Artenschutz gelten extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern seit August 2019 zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Ausnahmen bilden Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind.
dpa/lby
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