Außerdem müssen dann sämtliche Getränkedosen mit einem Pfand belegt werden. Darauf hat das
Bundesumweltministerium vergangene Woche hingewiesen.
Mit der zum Jahreswechsel in Kraft tretenden
Gesetzesnovelle werden die bisherigen Ausnahmeregelungen für bestimmte Getränke in Plastikflaschen und Dosen beendet. Bislang waren zum Beispiel Fruchtsaftschorlen mit Kohlensäure pfandpflichtig, ein Fruchtsaft ohne Kohlensäure hingegen nicht. Künftig gilt laut Umweltressort grundsätzlich: Ist eine Einweggetränkeflasche aus Kunststoff, dann wird sie mit einem Pfand belegt.
Ausnahmen für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen fallen weg. Für Milch oder
Milcherzeugnisse in Kunststoffflaschen gilt allerdings noch eine
Übergangsfrist bis zum Jahr 2024. Bereits im Verkehr befindliche Getränkeverpackungen dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.
Neben der erweiterten Pfandpflicht tritt zum Start des neuen Jahres auch ein umfassendes Verbot für Tragetaschen aus Kunststoff in Kraft. Nur sehr leichte Plastiktüten, die sogenannten „Hemdchenbeutel“ mit weniger als 15 μm Wandstärke, sind weiterhin erlaubt. Diese sorgten vor allem für einen hygienischen Umgang mit offenen und leicht verderblichen
Lebensmitteln, und für sie gebe es noch keine gute Alternative, erklärte das Ministerium diese Ausnahme.
Bei einem Verbot kämen womöglich mehr vorverpackte Waren auf den Markt, was zu einer Zunahme des Verpackungsmülls führen würde. Viele Handelsketten verzichteten schon heute auf
Verpackungen für lose Produkte, wo es möglich sei. Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von mehr als 50 μm sind laut Umweltressort ebenfalls vom Verbot ausgenommen. Sie seien vergleichsweise stabil und würden daher typischerweise als abfallvermeidende Mehrwegtaschen verwendet.