Wie die Wettbewerbsbehörde am Dienstag vergangener Woche (6.9.) in Bonn mitteilte, sieht die Vereinbarung vor, dass sich die Unternehmen im Falle einer Kappung der Gasversorgung und resultierendem Produktionsstillstand in den betroffenen Fabriken gegenseitig Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen. Der Präsident des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, erklärte, dass zurzeit einige Zuckerfabriken mit Erdgas befeuert würden.
„Bleibt das Gas aus, käme es zum Produktionsstillstand mit gravierenden Folgen, da der Verderb großer Teile der
Rübenernte droht. Das ist auch für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Szenario, das es zu vermeiden gilt, da sich übermäßige Preisspitzen beim Grundprodukt Zucker in der gesamten
Wertschöpfungskette auswirken“, sagte Mundt.
Dem Bundeskartellamt zufolge dürfen die Konzerne einander aber nur dann freie Produktionskapazitäten zur Verfügung stellen, wenn es durch hoheitliche energiewirtschaftliche Maßnahmen zu Kürzungen oder Kappungen der Gasversorgung und in der Folge zum Produktionsstillstand an einem Standort kommt. Zudem müssen die Unternehmen zuvor konzernintern alle ihre freien Produktionskapazitäten in Deutschland und Europa nutzen und versuchen, die Zuckerrüben in einer anderen nicht mit Erdgas betriebenen Fabrik des Unternehmens zu verarbeiten, sofern das wirtschaftlich aufgrund der Transportkosten möglich ist. Außerdem ist der Informationsfluss zwischen den Unternehmen auf das für die Kooperation unerlässliche Minimum zu beschränken.
Der Verein der Zuckerindustrie (VdZ) - dies ist ein
Zusammenschluss der vier Konzerne mit Sitz in Berlin - begrüßte die Entscheidung des Bundeskartellamtes. Die Verarbeitung von Zuckerrüben sei als Teil der
Ernährungsindustrie systemrelevant. Viele Zuckerfabriken seien in den vergangenen Jahren auf Gas umgestellt worden, um in Zukunft klimaneutral zu produzieren. „Dieses vorausschauende Handeln darf uns nun nicht zum Nachteil werden“, hob der VdZ-Vorsitzende Dr. Lars Gorissen hervor.