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01.06.2021 | 00:25 | Pilotverfahren 

Wursterzeuger darf weiter Fremdpersonal beschäftigen

Hamburg - Ein Wursthersteller verarbeitet zwar Fleisch - ist aber nach Einschätzung des Finanzgerichts Hamburg wegen seiner weniger personalintensiven Arbeitsorganisation nicht als «Betrieb der Fleischwirtschaft» anzusehen.

Wursthersteller
Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen hatten 2020 die Pandemie zeitweise vorangetrieben. Der Gesetzgeber reagierte mit neuen Regeln, die die Arbeitsbedingungen der Fleischbranche verschärfen. Doch gelten die Vorschriften auch für Wursthersteller? Richter müssen entscheiden. (c) proplanta
Damit darf der Betrieb - anders als zum Beispiel Schlachthöfe - weiter Fremdpersonal einsetzen, wie das Gericht in einem am Montag veröffentlichten Beschluss zu einem Eilantrag des Unternehmens entschied. (Aktenzeichen 4 V 33/21)

Es handele sich um ein Pilotverfahren, in dem bundesweit erstmals über einen solchen Fall verhandelt worden sei, sagte Gerichtspräsident Christoph Schoenfeld der Deutschen Presse-Agentur.

Den Ausschlag im konkreten Fall habe die Organisation der Arbeit gegeben, die bei der Herstellung der Wurstwaren - anders als zum Beispiel in Schlachthöfen - weitgehend automatisiert sei.

«Der Workflow ist entscheidend. Man muss hinschauen, wie der Betrieb organisiert ist», sagte Schoenfeld. Im vorliegenden Fall habe der Zollsenat des Gerichts Bildmaterial ausgewertet, das die Arbeitsabläufe in dem Betrieb dokumentiere. Um welches Unternehmen es sich bei dem in Niedersachsen ansässigen Wursthersteller handelt, teilte das Gericht nicht mit.

Als Reaktion auf massenhafte Corona-Fälle in Schlachthöfen hatten Bundestag und Bundesrat kurz vor Weihnachten ein neues Arbeitsschutzkontrollgesetz erlassen. Es verbietet bei Schlachtung, Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch seit Jahresanfang den Einsatz von Subunternehmen. Auch Leiharbeit wird mit dem Gesetz seit April erschwert und soll in drei Jahren ganz untersagt werden.

Der 4. Senat des Finanzgerichts kam bei der Auslegung der neuen gesetzlichen Vorschriften zwar zu dem Ergebnis, dass der Begriff der Fleischverarbeitung «nicht auf Arbeitsschritte am rohen Fleischprodukt beschränkt sei», sondern auch alle Schritte bis zum fertigen Nahrungsmittel umfasse. Nicht zur Fleischverarbeitung zählten aber Arbeitsschritte wie das Portionieren und Verpacken.

Auch Lager- oder Reinigungsarbeiten zählten nicht mehr zum Begriff der Fleischwirtschaft. Da das betroffene Unternehmen sein Personal überwiegend in Bereichen einsetze, die nicht als Fleischverarbeitung anzusehen seien, unterliege es nicht dem Fremdpersonalverbot in der Fleischwirtschaft.

Das Finanzgericht Hamburg ist in Zoll- und Marktordnungsverfahren für die Bundesländer Hamburg, Schleswig-Holstein und auch Niedersachsen zuständig.
dpa
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