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17.08.2011 | 02:27 | Herkunftsbezeichnung  

Auflage des GGA-Gesuchs für Glarner Kalberwurst

Bern - Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) veröffentlichte gestern das Gesuch um Eintragung der geschützten geografischen Angabe (GGA/IGP) für Glarner Kalberwurst im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Wurst (Symbolbild)
Mit diesem Schutz sollen Nachahmungen vermieden und sowohl der gute Ruf als auch die Originalität des Produkts erhalten bleiben.

Die Glarner Kalberwurst ist eine Brühwurst, die aus Kalbfleisch, Schweinefleisch, Speck, Milch, Weißbrot und Gewürzen zusammengesetzt ist. Von vergleichbaren Kalbswürsten unterscheidet sich die Glarner Kalberwurst durch die Zugabe von Weißbrot und durch eine ausgeprägte Muskatnote. Traditionell wird die Glarner Kalberwurst in einer weißen Zwiebelsauce gekocht und zusammen mit Kartoffelstock und gekochten, gedörrten Zwetschgen gegessen.

Die Glarner Kalberwurst verdankt sowohl ihren Namen als auch ihren Ruf dem Kanton Glarus als einziges Herstellungsgebiet und zeichnet sich durch eine lange Tradition aus. Das älteste auffindbare schriftliche Zeugnis über die Herstellung der Glarner Kalberwurst im Kanton Glarus ist rund 150 Jahre alt. Da die Rezeptur der mit Brot angereicherten Brühwurst zum Beginn des 20. Jahrhunderts derart umstritten war, wurde an der Landsgemeinde im Jahre 1920 der genaue Wurstinhalt per Gesetz definiert.

Doch auf eidgenössischer Ebene untersagte die Lebensmittelgesetzgebung die Zugabe von nicht-fleischlichen Bestandteilen. Nach langem Kampf durften die Glarner Metzger seit 1957 die Würste mit einer Sonderbewilligung herstellen. Der Glarner Kalberwurst-Streit fand 1992 ein Ende, als das Lebensmittelgesetz das Beimischen von Brot zum Wurstbrät endlich erlaubte.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzentinnen und Produzenten benutzt werden, die aus dem entsprechend definierten geografischen Gebiet stammen und sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, und die Kantone Einsprache erheben.

Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zählt heute 27 Eintragungen: 19 GUB (geschützte Ursprungsbezeichnung) und 8 GGA (geschützte geografische Angabe). Die Unterlagen können unter www.blw.admin.ch (Themen > Produktion + Absatz > Kennzeichnung und Absatzförderung > Ursprungsbezeichnungen) eingesehen werden. (blw)
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