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22.09.2020 | 11:24 | Maskenpflicht und Abstandsregeln 

Corona-Regeln: Aktueller Stand in den Bundesländern

Berlin - Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die Lockerung von Auflagen entscheiden.

Corona-Regeln Stand 21. September 2020
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Aktuelle Corona-Regeln in Deutschland. (c) proplanta
Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

1) Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht

BADEN-WÜRTTEMBERG: Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften gilt das zwischen den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände - außerhalb der Unterrichtsräume - keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von mindestens 25 Euro bekommen.

BAYERN: Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. In München soll bei anhaltend hoher Infektionszahl ab Donnerstag auch auf Plätzen in der Innenstadt ein generelles Maskengebot gelten.

BERLIN: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben.

BRANDENBURG: In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50 Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für «notorische Maskenverweigerer». Wer versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt, soll kein Bußgeld zahlen müssen.

BREMEN: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.

HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären.

HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und Einzelhandel beträgt 50 statt 25 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt bei 150 Euro.

NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt bei 10.000 Euro.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig - ohne zusätzliche Aufforderung.

RHEINLAND-PFALZ: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50 Euro bezahlen.

SAARLAND: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem Verwarngeld von 50 Euro belassen.

SACHSEN: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse.

THÜRINGEN: In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

2) Öffentliche Veranstaltungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Auch Messen mit mehr als 500 Besuchern dürfen wieder öffnen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können, bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

BAYERN: Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen - das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen.

Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt. Bars und Kneipen dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Discos sind weiter geschlossen.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 750, ab 1. Oktober sind 1.000 möglich. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5.000 Menschen zusammenkommen, zuvor waren es bis zu 1.000. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5.000 Euro fällig werden.

BRANDENBURG: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1.000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Menschen sind bis Neujahr 2021 grundsätzlich verboten.

Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es in Einzelfällen Ausnahmen der Gesundheitsämter geben. Das Land plant, bei Fußballspielen der Regionalliga Nordost mehr als 1.000 Zuschauern in Stadien oder Hallen zu lassen - ein Kabinettsbeschluss steht aber noch aus. Dann könnten 20 Prozent der maximalen Kapazität der Veranstaltungsstätte zulässig sein.

BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzung für solche Zusammenkünfte ist ein Konzept, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Gäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können. Die Veranstalter müssen die Namen der Teilnehmenden protokollieren. Unter bestimmten Bedingungen sind auch größere Veranstaltung und Messen möglich. Das Volksfest Freimarkt wurde unter Auflagen in kleinerem Format zugelassen.

HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Auch Stadionveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind möglich. Voraussetzung ist, dass die Stadien über mehr als 10.000 Plätze verfügen, kein festes Dach haben und die Veranstaltung «von herausragender Bedeutung für Deutschland» ist.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1.000 Menschen zugelassen werden. Zu Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten. Volksfeste bleiben verboten.

NIEDERSACHSEN: Für Veranstaltungen im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern für Innenräume und 1.000 für Veranstaltungen im Außenbereich. Änderungen wird es frühestens im Oktober geben.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen müssen mit dem Land abgestimmt werden - die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden. Für Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben: Unter anderem muss der Veranstalter sicherstellen, dass auch An- und Abreise unter Einhaltung des Infektionsschutzes erfolgen können.

Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Bei großen Events mit mehr als 1.000 Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden. Sonderregelungen gelten etwa in der Fußball-Bundesliga: dort dürfen gemäß einer Vereinbarung der Bundesländer nur 20 Prozent der Plätze belegt werden.

RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

SACHSEN: Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern sind wieder erlaubt, allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl der Neuinfektionen 20 pro 100.000 Einwohner nicht übersteigt. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1.000 Besucher dürfen bei Spielen und Wettkämpfen unter Auflagen zuschauen.

Für Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern wie etwa Fußballspielen gelten strengere Vorschriften: Eine Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein und es darf in der Region nicht mehr als 20 Neuinfektionen pro 10.000 Einwohner geben.

SACHSEN-ANHALT: Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1.000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, vom 1. November dürfen es 1.000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein.

Vom 1. November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60 Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten geführt und Mindestabstände beachtet werden. Auch Prostitutionsstätten dürfen wieder öffnen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

THÜRINGEN: Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober Volksfeste und Versammlungen mit Ausnahme von Sitzungen der Kommunalparlamente untersagt.

3) Private Feiern

BADEN-WÜRTTEMBERG: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500 Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches Hygienekonzept geben.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Lokal können diese Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen. In München soll zum Beispiel ab Donnerstag gelten: Wer privat ohne Anmeldung einlädt, darf künftig nur mit höchstens 25 Leuten feiern, im Freien mit 50. Wer dazu ins Lokal geht, darf aber weiterhin 100 beziehungsweise bei einer Party im Freien 200 Gäste einladen.

BERLIN: Bei privaten Feiern im Innenbereich sind analog zu den Regelungen für andere Veranstaltungen 750 Teilnehmer erlaubt und ab 1. Oktober 1.000. Draußen dürfen bis zu 5.000 Menschen zusammenkommen. Bei Feiern mit mehr als 50 Teilnehmern drinnen wie draußen müssen die Gastgeber ein Hygienekonzept vorlegen.

BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnung oder im Garten sind nur bis zu einer Obergrenze von 75 Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer.

BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.

HAMBURG: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen zusammenkommen.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen.

NIEDERSACHSEN: Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Änderungen wird es frühestens im Oktober geben.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Für private Feiern zuhause gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Wer Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus feiern will, darf das mit höchstens 150 Teilnehmern. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzungen sind zudem die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste.

RHEINLAND-PFALZ: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

SACHSEN: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500 Personen, ab 1. November mit bis zu 1.000 Personen stattfinden. Für Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen können die Landkreise und kreisfreien Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

THÜRINGEN: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober in geschlossenen Räumen private Feiern mit mehr als 30 Menschen untersagt. Im Freien sind laut Allgemeinverfügung des Landratsamtes bis zu 50 Teilnehmer zugelassen.

4) Schulen und Kitas

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ab Klasse fünf und an weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht - aber nicht im Unterricht, sondern vor allem auf den Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Zusätzliche Schulbusse sollen dafür sorgen, dass die Schüler nicht zu eng aufeinander sitzen. Kitas können öffnen.

BAYERN: Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Seit vergangener Woche ist die generelle Maskenpflicht für alle Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht aufgehoben. Abhängig vom lokalen Infektionsgeschehen kann sie aber auch wieder eingeführt werden. So wurde sie in München verlängert.

Bei stark steigenden Corona-Fallzahlen könnte auch den Grundschülern eine Maskenpflicht im Unterricht drohen. Je nach Region sind dafür verschiedene Grenzwerte von Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche vorgesehen. Kinder mit Schnupfen und laufender Nase sollen auch nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. Lokale Schließungen von Einrichtungen sollen in jedem Fall die letzte Option sein.

BERLIN: Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird. Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden. In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden.

BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder offen.

BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. An weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht im Unterricht. Grundschüler sind ausgenommen. An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis zu 120 Schülerinnen und Schülern etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern.

HAMBURG: Hamburger Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden. Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote bleiben vorsichtshalber erhalten. In bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen. Seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Zudem sind auch Hamburger Kitas wieder im Normalbetrieb - zumindest was die Betreuungszeiten angeht. Für Eltern und Erzieher gelten besondere Hygienemaßnahmen.

HESSEN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg der Infektionszahlen eine Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen. Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht - mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens fünf. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht gewährleistet werden kann. In den Klassenräumen selbst muss kein Mundschutz getragen werden. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. Damit sind die Grundschulen befreit. Kitas stehen allen Kindern offen.

NIEDERSACHSEN: Im Unterricht müssen Schülerinnen und Schüler keine Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern. Es gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte Lerngruppen - etwa Jahrgänge - mit bis zu 120 Kinder und Jugendlichen. Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet.

NORDRHEIN-WESTFALEN: An den Schulen gilt Maskenpflicht, während des Unterrichts dürften die Schüler die Masken allerdings wieder abnehmen. Kita-Kinder werden wieder regulär betreut.

RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen.

SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon. Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb.

SACHSEN: In Kitas und an Schulen gilt weiterhin keine umfassende Maskenpflicht. Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen - allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen.

SACHSEN-ANHALT: Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im Unterricht. Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren.

THÜRINGEN: Kindergärten und Schulen öffnen für alle Kinder täglich. Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind aber in Situationen Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.

5) Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen von 1,5 Metern eingehalten werden.

BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen variieren. In München sollen sich ab Donnerstag nur noch fünf Menschen oder Personen aus zwei Haushalten treffen - sowohl im privaten Bereich als auch im gesamten öffentlichen Raum. Ausnahmen sollen für Verwandte in gerader Linie gelten, also zum Beispiel Eltern und Kinder.

BERLIN: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten. Auch die Regeln für Besuche in Pflegeeinrichtungen sind gelockert worden.

HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt. Zudem ist seit Dienstag Prostitution wieder zulässig - allerdings unter strengen Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.

NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Änderungen sind frühestens ab Oktober zu erwarten.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.

SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution seit Dienstag wieder unter strengen Auflagen erlaubt.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.

6) Demonstrationen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern regelmäßig eine Maskenpflicht.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick aufHygiene- und Abstandsregeln geprüft.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1.000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.

(Stand: 21.9.2020 abends)
dpa
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