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13.06.2022 | 11:45 | Manipulierte Abgaswerte 

Diesel-Klagen gegen VW: Was wurde schon höchstrichterlich entschieden?

Karlsruhe - Nach dem ersten und wichtigsten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Dieselskandal haben betroffene Klägerinnen und Kläger Anspruch auf Schadenersatz von Volkswagen.

VW Diesel-Gate
(c) liveostockimages - fotolia.com
Sie können ihr Auto zurückgeben und bekommen ihr Geld wieder. Die gefahrenen Kilometer werden allerdings mit dem Kaufpreis verrechnet. Und jeder Fall ist anders. Diese Spezialfragen sind inzwischen entschieden:

- Später Kauf: Wer sein Auto erst nach Auffliegen des Skandals um den Motor EA189 im September 2015 kaufte, geht leer aus. Hier ist eine Arglosigkeit, die VW hätte ausnutzen können, nicht mehr gegeben. Für die Konzernmarken Audi, Skoda und Seat gelten dieselben Regeln.

- Software-Update: Das verpflichtende Update, mit dem die Betrugssoftware deaktiviert wurde, ist keine neue unzulässige Abschalteinrichtung. Allein deswegen gibt es keinen Schadenersatz.

- Vielfahrer: Wenn jemand die geschätzte Laufleistung seines Autos voll ausgeschöpft hat, bleibt vom Schadenersatz nichts übrig. Der finanzielle Schaden ist durch die Nutzung vollständig ausgeglichen.

- Keine Deliktzinsen: Erfolgreichen Klägern muss Volkswagen den Kaufpreis nicht rückwirkend verzinsen. Die Kunden hätten für ihr Geld ein voll nutzbares Auto bekommen, entschied der BGH.

- Ratenkauf I: Zum Schadenersatz gehören auch Extrakosten für eine Ratenfinanzierung wie Darlehenszinsen. VW muss getäuschte Kunden grundsätzlich so stellen, als ob sie das Auto nie gekauft hätten.

- «Kleiner Schadenersatz»: Wer sein Auto behalten will, hat Anspruch auf Ausgleich des Minderwerts. Es wird bestimmt, welcher Betrag aus heutiger Sicht beim Kauf zuviel ausgegeben wurde. Dabei sind auch Vor- und Nachteile durch das Software-Update mit einzuberechnen.

- Weiterverkauf: Wenn jemand sein Auto weiterverkauft hat, ist der Schadenersatz-Anspruch nicht entfallen. Der Erlös wird mit den gefahrenen Kilometern vom Kaufpreis abgezogen. Eine sogenannte Wechselprämie vom Autohändler darf man ohne Abzüge behalten.

- Verjährung: Die Schadenersatz-Ansprüche verjähren nach drei Jahren. Wer unzweifelhaft 2015 wusste, dass er ein betroffenes Auto hat und erst 2019 oder danach klagte, kommt zu spät. Allerdings dürfen Gerichte dies nicht allein wegen der breiten Medienberichterstattung unterstellen. Erst nach 2016 zu prüfen, ob das eigene Auto betroffen war, war grob fahrlässig. Hier endet die Verjährungsfrist Ende 2019.

- Restschadenersatz: Darauf können Neuwagen-Käufer nach Eintritt der Verjährung einen Anspruch haben. Die Berechnung funktioniert ähnlich wie beim Schadenersatz. Die Frist für Klagen läuft zehn Jahre ab Kauf. Bei gebrauchten Dieseln liegen die Voraussetzungen nicht vor.

- Konzernmarken: Klagen gegen den Mutterkonzern VW sind erfolgversprechender als Klagen gegen eine Tochter wie Audi. Hier braucht es Anhaltspunkte für eine Beteiligung am Abgasbetrug. Bei schlüssiger Begründung unterlag Audi im Einzelfall aber auch schon.

- Leasing: Wer sein geleastes Auto uneingeschränkt nutzen konnte, bekommt nicht die geleisteten Raten zurück. Das gilt zumindest dann, wenn keine anschließende Übernahme des Autos vereinbart wurde.

- Ratenkauf II: Ein verbrieftes Rückgaberecht lässt den Anspruch auf Schadenersatz nicht entfallen. Es eröffnet die Möglichkeit, das Auto mit Fälligkeit der Schlussrate zu einem festen Preis an den Händler zurückzuverkaufen. Davon muss man aber keinen Gebrauch machen.
dpa
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