Für weitere Nutzungsarten wie Schifffahrt, Hochwasserschutz oder die industrielle Verwendung gelten diese Vorgaben nicht zwangsläufig, wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag urteilte (Rechtssache C-525/12).
Die
EU-Kommission hatte Deutschland wegen seiner Auslegung der sogenannten «Wasserrahmenrichtlinie» verklagt. Diese sieht vor, dass die Wasserpreise Anreize zum effizienten Gebrauch bieten.
Die Brüsseler Behörde argumentierte, für die verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten von Wasser müssten daher Gebühren anfallen, etwa auch für die Schifffahrt. Dies sei nötig zum Schutz der Ressource. Deutschland wollte diese Vorgaben hingegen nur für die Wasserversorgung und die Abwasserbehandlung anwenden, die im EU-Gesetz explizit genannt werden.
Der Europäische Gerichtshof gab Deutschland Recht. Gewässerschutz müsse nicht in jedem Fall durch Kosten für die Nutzung erreicht werden. Dies hänge vielmehr von lokalen Gegebenheiten ab. (dpa)