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09.04.2011 | 06:08 | Leinenpflicht 

Hunde sind regelmäßig anzuleinen!

Bonn - Nachdem im Rheinland endlich die ersten lang ersehnten warmen und sonnigen Tage des Jahres angebrochen sind, zieht es wieder viele Erholungssuchende in die freie Natur.

Anleinpflicht
Anleinpflicht (c) rlv
Für viele Spaziergänger und Hundehalter sind freilaufende oder nicht angeleinte Hunde ein beachtliches Ärgernis, nicht selten sogar eine höchst unangenehme Belästigung.

Darauf weist der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) hin. Beschwerden über freilaufende Hunde werden daher vermehrt von den Ordnungsbehörden registriert. Oftmals ist Hundehaltern gar nicht bewusst, dass Hunde regelmäßig nicht unkontrolliert frei laufen dürfen.

In Nordrhein-Westfalen regelt nach RLV-Angaben im Wesentlichen das Landeshundegesetz (LHundG NRW) die Anlein- und Aufsichtspflicht für die Hundehalter. So schreibt § 2 Absatz 2 LHundG NRW ausdrücklich vor, dass sämtliche Hunde in Fußgänger- und Haupteinkaufsbereichen, in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Garten- und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen grundsätzlich anzuleinen sind.

Auch wenn sich der überwiegende Teil der Hundehalter im öffentlichen Verkehrsraum regelmäßig ordnungsgemäß und rücksichtsvoll verhalten dürfte, ist dennoch hin und wieder zu beobachten, dass nicht angeleinte oder unbeaufsichtigte Hunde den Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und Kinder durch Anspringen oder Beschnuppern zumindest stark belästigen. Weil dies so empfunden wird, wurde eine Anleinpflicht für Hunde im LHundG festgelegt. Etwas anderes gilt laut RLV allein für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche, die regelmäßig an einer entsprechenden Beschilderung zu erkennen sein dürften.

Außerhalb geschlossener Ortschaften und im Wald sollten Hunde ebenfalls grundsätzlich nur angeleint ausgeführt werden. Zwar gilt hier eine Anleinpflicht nicht generell. Daher darf ein Hund auf Verkehrsflächen und in Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, etwa auf abgelegenen Feldwegen, ausnahmsweise auch unangeleint laufen. Der Halter muss allerdings sicherstellen, dass der Hund in seinem unmittelbaren Einwirkungskreis bleibt.

Zudem sind die Regelungen nach § 49 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen (LG NW) in Verbindung mit § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu beachten. Danach ist in der freien Landschaft ausschließlich das Betreten von privaten Wegen und Pfaden, Wirtschaftswegen, Feldrain, Böschungen, Öd- und Brachflächen sowie anderer Flächen zum Zwecke der Erholung gestattet, die nicht landwirtschaftlich genutzt sind. Kein Betretungsrecht - auch nicht für Hunde - besteht also für landwirtschaftlich genutzte Flächen. Darauf ist besonders hinzuweisen, schädigen doch freilaufende Hunde gerade die im Frühjahr verlegten Folien auf Sonderkulturen.

Eine weitere Regelung findet sich in § 2 Absatz 3 Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (LFoG NW), die für Forstflächen ausdrücklich vorschreibt, dass Hunde im Wald außerhalb von Wegen nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Diese Bestimmungen dienen letztlich insbesondere dem Schutz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und dem Schutz wildlebender Tiere, für die Wald und Flur oftmals die letzten Zufluchtsstätten in unserer dicht besiedelten Landschaft darstellen.

Um Konflikte zu vermeiden, sollte sich daher jeder Hundehalter über die bestehenden Anlein- und Aufsichtspflichten bewusst sein und verantwortungsvoll damit umgehen, betont der RLV. Verstöße gegen die Anleinpflicht können schließlich nicht nur als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Wer verantwortungslos handelt, muss sich zugleich der Gefahren bewusst sein, bei möglichen Schadensfällen einer erheblichen Ersatzpflicht ausgesetzt zu werden. Hier können sich schnell auch strafrelevante Gesichtspunkte ergeben. Bei Hundebissen kann etwa eine strafbare Körperverletzung in Betracht kommen. Wer also nur auf die Freiheiten seines Hundes bedacht ist, sollte sich vergegenwärtigen, dass Verstöße gegen die Anleinpflicht zivil-, ordnungs- und sogar strafrechtliche Folgen nach sich ziehen können. (RLV)
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