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18.06.2009 | 12:27 | Tierarzneimittel 

Lindemann: Neue EU-Rückstandshöchstmengen-Verordnung - Fortschritt für Arzneimittel- und Lebensmittelsicherheit

Berlin - Am 16.Juni 2009 wurde die europäische Rückstandshöchstmengenverordnung 470/2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Arzneimittelsicherheit
(c) proplanta
"Das Prüf- und Einstufungsverfahren nach dieser Verordnung ist Grundvoraussetzung für die Zulassung von Tierarzneimitteln für Lebensmittel liefernde Tiere", sagte Staatssekretär im Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Gert Lindemann, in Berlin. "Die aufgrund der Verordnung gelisteten Rückstandshöchstmengen sind ausgerichtet auf die Unbedenklichkeit des Verzehrs von Lebensmitteln. Die Verordnung vereint in sich wichtige Elemente der Arznei- und der Lebensmittelsicherheit", so Lindemann weiter.

Dieses für die Arzneimittelsicherheit sowie für die Lebensmittelsicherheit wichtige Vorhaben konnte nach langwierigem Beratungsprozess auf EU-Ratsarbeitsgruppenebene unter maßgeblicher Mitwirkung der deutschen Delegation erfolgreich abgeschlossen werden.

Inhaltliche Schwerpunkte der Verordnung sind:
  • Neuordnung von Verfahrensregelungen, mit denen Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln festgelegt werden,
  • Schaffung eines Verfahrens für die Festlegung von Referenzwerten zur Beurteilung von bestimmten pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln,
  • an Tierärzte gerichtete EU-einheitliche Anwendungsverbote für ausdrücklich in der Europäischen Union verbotene oder nicht geprüfte Stoffe und
  • Verbot der Vermarktung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, bei denen Rückstandshöchstmengen oder Referenzwerte überschritten sind.
Die Festlegung einheitlicher Kriterien zur Beurteilung von Lebensmitteln in der Europäischen Union dient der besseren Wahrung des Verbraucherschutzes. Schließlich soll mit der Verordnung auch die Verbesserung der Verfügbarkeit von Tierarzneimitteln erreicht werden.

Die Verordnung kann unter www.eur-lex.europa.eu mit der oben genannten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Union abgerufen werden. (bmelv)
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