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24.08.2011 | 22:50 | Mehrwertsteuer  

Mehrwertsteuer-Chaos: Fiskus bei Currywurst großzügiger

Berlin - Das deutsche Mehrwertsteuer-Wirrwarr ist um ein Urteil reicher: Imbissbuden-Besitzer können sich nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf mehr Großzügigkeit beim reduzierten Steuersatz freuen. Neuer Streit sei programmiert, sagt der Gaststättenverband.

Bratwurst
Aus dem Tollhaus deutsche Mehrwertsteuer gibt es Neuigkeiten: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich dem leidigen Thema Steuersatz an Imbissbuden gewidmet, im Dauerstreit «Essenslieferung oder Restaurationsleistung?» ein Machtwort gesprochen und nach eigener Meinung mit seinem Urteil endlich für mehr Klarheit gesorgt.

Deutschlands oberste Finanzrichter entschieden in München, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent («Essenslieferung») wie bisher schon nur dann gilt, wenn eine Currywurst oder Pommes - aus der Hand im Stehen gegessen werden.

Neuerdings aber auch dann, wenn diese «einfach oder ähnlich standardisiert» zubereiteten Speisen - an lediglich «behelfsmäßigen Verzehrvorrichtungen» wie «Ablagebrettern» gegessen werden. Sollte der Imbissbudenbesitzer aber einen Tisch und «Sitzgelegenheiten» bereitstellen, wäre weiter der volle Satz von 19 Prozent («Restaurationsleistung») fällig. So weit so gut.

Ergänzend stellten die BFH-Richter nun klar: Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung seien «Verzehrvorrichtungen Dritter - wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn» - nicht mehr zu berücksichtigen. Auch wenn diese im Interesse des Imbissbudenbetreibers zur Verfügung gestellt wurden. Das wäre dann also wieder nur eine 7-prozentige «Essenslieferung». Das heißt: Mehr Imbissbuden könnten ihre Currywurst offiziell billiger anbieten.

Die Münchner Finanzrichter klopfen sich auf die Schultern: «Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von Verzehrtheken», verkündete stolz der BFH.

Der Jubel dürfte sich in Grenzen halten. Klarheit herrscht jetzt zumindest für den Imbissbudenbesitzer im Park, der sich in der Nähe einer städtischen Sitzbank niederließ und nun - trotz dieser «Verzehrvorrichtung Dritter» - nur den reduzierten Mehrwertsteuersatz zahlen muss. Oder für den Fast-Food-Anbieter auf einem Wochenmarkt, der bisher mit 19 Prozent für den Fiskus bluten musste, nur weil beim Weinhändler ein paar Meter weiter gegenüber ein Stehtisch stand, an dem ja schließlich auch die Currywurst verspeist werden könnte.

Beim Hotel- und Gaststättenverband Dehoga geht man jedenfalls davon aus, dass auch nach dem BFH-Urteil die Streitereien um Mehrwertsteuersätze für Speisen munter weitergehen: «Eine Frage ist nun zwar gelöst, viele andere Abgrenzungsfragen aber bleiben bestehen.» Was zum Beispiel muss ein Fast-Food-Restaurant auf einem Bahnhof oder Flughafen zahlen, wenn es Tische und Stühle wegstellt und es bei Ablagebrettern an der Wand belässt? Am einfachsten wäre: ein Steuersatz für alle Speisen - laut Dehoga natürlich 7 Prozent.

Es ist nicht das erste Urteil zu diesem speziellen Fall im deutschen Mehrwertsteuer-Wirrwarr. Vor Monaten hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entscheiden, dass Popcorn oder Nachos in Kinos als Lieferung anzusehen seien und daher dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen müssten - auch aufgewärmt. Die Finanzämter hatten in den Streitfällen 19 Prozent verlangt, da es sich bei der Zubereitung von Essen zum direkten Verzehr vor Ort ja um eine Dienstleistung handele und nicht um eine Lieferung.

Für reichlich weitere Arbeit der Gerichte ist gesorgt. Denn das Mehrwertsteuer-Chaos dürfte auch in den nächsten Jahren weitergehen. Union und FDP wollen das kaum durchschaubare Gestrüpp bei den ermäßigten Mehrwertsteuersätzen lichten. Von einer umfassenden Reform ist in der schwarz-gelben Koalition aber kaum noch die Rede. Den Staat kosten die vielen Ausnahmen bei der Mehrwertsteuer jährlich etwa 23 Milliarden Euro. (dpa)
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