(c) proplanta Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) begrüßt die Neuregelung. „Das ist eine gute Nachricht für unsere Landwirtsfamilien“, so SVLFG-Vorstandsvorsitzender Arnd Spahn. Er verweist auf die große Bedeutung, die die häusliche Pflege im ländlichen Raum habe.
Hier liege die Zahl der Menschen, die zu Hause gepflegt werden, drei Mal so hoch wie im Durchschnitt. Der Leistungsumfang des Pflegestärkungsgesetzes beläuft sich auf insgesamt 2,4 Milliarden Euro pro Jahr. Davon sind 1,4 Milliarden Euro für die häusliche Pflege vorgesehen.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die meisten Leistungsbeträge der Pflegeversicherung erhöhen sich pauschal um vier Prozent.
- Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden ausgebaut und können besser miteinander kombiniert werden. Tages- und Nachtpflege kann künftig ungekürzt neben den ambulanten Geld- und Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
- Demenzkranke (Pflegestufe 0) haben unter anderem erstmals einen Anspruch auf teilstationäre Tages-/Nachtpflege und Kurzzeitpflege.
- Auch Pflegebedürftige in den Pflegestufen 1 bis 3 erhalten künftig einen Betreuungsbetrag von bis zu 104 Euro pro Monat. Für Demenzkranke steigt er im Rahmen der Dynamisierung auf 104 bzw. 208 Euro pro Monat.
-Der Zuschuss zu Umbaumaßnahmen steigt von bisher 2.557 auf bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
- Für Pflegehilfsmittel des täglichen Verbrauchs steigen die Zuschüsse von 31 auf 40 Euro pro Monat.
- Die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen kann aufgestockt werden.
- Es wird ein Pflegevorsorgefonds aufgebaut, der sich aus den Einnahmen von jährlich 1,2 Mrd. Euro finanziert. Der Fonds wird ab 2035 zur Stabilisierung des Beitragssatzes genutzt, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ins Pflegealter kommen.
Die SVLFG empfiehlt ihren Versicherten, sich bei den Pflegeberatern der Landwirtschaftlichen Pflegekasse zu informieren. Sie geben Auskunft, wie die Leistungen optimal im Einzelfall genutzt werden können. (svlfg)
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