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21.12.2019 | 04:07 | TopfSecret 

Verbraucher gewinnen Streit um Lebensmittelkontrollberichte

Mannheim - Verbraucher können sich künftig ohne Probleme darüber informieren, ob ihr Lieblingsitaliener sauber arbeitet oder in der bevorzugten Eisdiele alles hygienisch zugeht.

Lebensmittelkontrolle
Es ist ein Sieg für die Verbraucher: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg spricht ihnen das Recht ohne Wenn und Aber zu, von den zuständigen Behörden Informationen zur Hygiene in Lebensmittelbetrieben einzufordern und zu erhalten. (c) proplanta
Im Streit um die Einsicht in Lebensmittelkontrollberichte von Betrieben hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg als erstes Obergericht zugunsten der Verbraucher entschieden. Diese können nach dem am Freitag veröffentlichen Beschluss Auskunft über lebensmittelrechtliche Kontrollen in Betrieben verlangen und von Landratsämtern oder zuständigen Stellen in den Stadtkreisen die Berichte per Post zugeschickt bekommen.

Es bestünden keine rechtlichen Gründe, die von den Behörden beabsichtigte Übermittlung von Informationen zu Lebensmittelkontrollen in Supermärkten und Bäckereien - wie von jenen gewünscht - vorläufig zu stoppen. Die in sieben Verfahren von Betreibern gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatten keinen Erfolg, wie der VGH in zweiter und letzter Instanz am Freitag in Mannheim weiter mitteilte.

Hintergrund ist ein Auskunftsersuchen von Privatpersonen mithilfe der Internetplattform «TopfSecret», die unter anderem von der Verbraucherorganisationen Foodwatch betrieben wird. Sie wandten sich auf Basis des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde, um Ergebnisse der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen in einem von ihnen angegebenen Betrieb zu erhalten.

Die Betreiber begründeten ihre bei Gericht gestellten Anträge gegen die behördliche Weitergabe der Ergebnisse mit verletzten Grundrechten. Es handele sich dabei um einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit. Sie befürchten, dass die übermittelten Informationen anschließend über die Internetplattform «TopfSecret» verbreitet werden.

Damit entfalte eine solche Verbraucherinformation im Ergebnis die gleiche Wirkung wie eine unmittelbare behördliche Information der Öffentlichkeit; diese sei aber gesetzlich an strenge Voraussetzungen gebunden. Überdies könnten Betreiber Umsatzeinbußen erleiden, wenn sie dauerhaft an den Internetpranger gestellt würden.

Aus Sicht des 9. Senats deckt das VIG die behördliche Übermittlung der Berichte. Es sei unerheblich, dass eine Privatperson bei der Antragstellung durch «TopfSecret» unterstützt werde. Ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht könne nicht festgestellt werden.

Foodwatch hatte den Kontrollbehörden kürzlich schlechte Noten ausgestellt: Die Organisation hatte die rund 400 Behörden in Deutschland, die auf kommunaler Ebene für Hygienekontrollen zuständig sind, zur personellen Ausstattung und zur Zahl der Kontrollbesuche befragt. Demnach fanden im Jahr 2018 etwa eine Viertelmillion der vorgesehenen Kontrollbesuche nicht statt.

Die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar (10 S 1891/19, 10 S 2077/19, 10 S 2078/19, 10 S 2614/19, 10 S 2647/19, 10 S 2685/19 und 10 S 2687/19).
dpa/lsw
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