Der Kartellsenat des BGH hob eine Verfügung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015 und ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf dazu am Dienstag in Karlsruhe auf. Das Bundeskartellamt hätte die Verpflichtungszusagen des Landes aus dem Jahr 2008 nicht aufheben dürfen. (Az.: KVR 38/17)
In dem Fall geht es wesentlich um die Holzvermarktung aus Privat- und Körperschaftswald in Baden-Württemberg und die Zuständigkeit von Förstern. Bundeskartellamt und Baden-Württemberg hatten sich 2008 darauf geeinigt, dass sich das Land an Holzvermarktungskooperationen nur noch beteiligt, wenn die
Waldfläche der einzelnen Teilnehmer nicht größer als 3.000 Hektar ist.
Das Bundeskartellamt wollte diese Grenzen nachträglich auf 100 Hektar senken. Außerdem sollte das Land unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb des Staatswaldes nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen dürfen.
Auch andere, ähnlich aufgestellte Bundesländer wie etwa Rheinland-Pfalz, Hessen oder Nordrhein-Westfalen hatten den Richterspruch in Karlsruhe mit Spannung erwartet.