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10.11.2009 | 14:16 | Jagdrecht 

BWV: Neufassung des Landesjagdgesetzes praxisorientiert ausrichten

Mainz - Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e. V. (BWV) hat sich im Rahmen einer Stellungnahme zur Novelle des Landesjagdgesetzes für eine praxisorientierte Ausrichtung der Neufassung ausgesprochen.

Landesjagdgesetz
(c) proplanta
Er begrüßt darin grundsätzlich, dass die elementaren Grundsätze des bewährten deutschen Jagdrechts beibehalten werden sollen. Zudem habe der vorgelegte Gesetzentwurf den Vorteil, dass die bisher in Bundes- und Landesgesetz aufgeteilten Rechtsvorschriften in einem Gesetz zusammengefasstwerden sollen. .

Begrüßt werde unter anderem auch das Vorhaben zur Reduzierung der Mindestpachtzeit von Jagdrevieren von derzeit neun auf künftig fünf Jahre. Der BWV sieht darin die Chance, die Reviere künftig besser verpachten zu können. Darüber hinaus schließe die Neuregelung nicht aus, auf Wunsch individuell längerfristige Verträge zu vereinbaren.  .

In einigen Punkten des Gesetzentwurfes sieht der BWV jedoch Anpassungsbedarf. So sei es beispielsweise völlig unnötig, Hegegemeinschaften einen hoheitlichen Status mit Pflichtmitgliedschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Die Aufgabenstellung könne durchaus - wie bisher - durch privatrechtliche Zusammenschlüsse erfüllt werden, so der BWV. .

Der Gesetzentwurf sieht außerdem eine Entlastung der Unteren Jagdbehörden durch die Streichung wichtiger Mitwirkungspflichten vor. Der BWV spricht sich in diesem Punkt massiv gegen die geplante Neuregelung aus. Es müsse vielmehr bei der bisherigen Regelung bleiben, wonach die Jagdbehörde streitschlichtend tätig sei. Dies sei deutlich sachgerechter, als die vorgesehene Alternative, wonach bei Streitigkeiten sofort das Gericht angerufen werden müsse. .

Besonders wichtig sei dem BWV in diesem Zusammenhang auch, dass die Unteren Jagdbehörden auch künftig im Einvernehmen mit dem Kreisjagdbeirat die Abschusspläne für Schalenwild festsetzen. Die im Rahmen der Novelle vorgesehene Neuregelung, wonach die Abschussvereinbarung zwischen Jagdausübungsberechtigten und der Jagdgenossenschaft geschlossen werden soll, würde dazu führen, dass sich die Unteren Jagdbehörden in einem sehr sensiblen Bereich aus der Verantwortung ziehen. Dies könne nicht hingenommen werden, so der BWV. Außerdem sei es unbedingt erforderlich, dass die Belange der Landwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden auch in Zukunft gewahrt werden. Die vorgesehene Regelung, wonach die Vermeidung von Wildschäden künftig Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart haben soll, werde daher ausdrücklich begrüßt. .

Insgesamt müsse das Gesetz unbedingt praxisorientiert umgesetzt werden. Gerade die immensen, in den vergangenen Jahren immer wieder besonders durch Schwarzwild verursachten Wildschäden, müssten künftig unbedingt verhindert werden, so der BWV abschließend. (bwv)
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