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11.03.2010 | 13:28 | Jagdrecht  

Jagdrechtsnovelle stärkt Jagd, fördert Eigenverantwortung und verbessert Tier- und Artenschutz

Mainz - „Die Jagd hat in Rheinland-Pfalz eine große kulturelle, ökologische und ökonomische Bedeutung“, so Jagdministerin Margit Conrad.

Jagdrechtsnovelle
(c) proplanta

„Dies ist ein Leitgedanke der Jagdrechtsnovelle. Das Jagdwesen wird zeitgemäß fortentwickelt, bewährte Grundsätze und Traditionen werden beibehalten.“

Der Gesetzentwurf hält an den bewährten Grundsätzen des Jagdrechts fest. Diese sind vor allem die Bindung des Jagdrechts an das Grundeigentum sowie das Reviersystem und der Zusammenschluss der Grundbesitzenden zu Jagdgenossenschaften. Ebenso werden zahlreiche Regelungen zu Einzelfragen beibehalten, wie etwa die Mindestgröße von Jagdrevieren, die Mitwirkungsrechte der Jägerschaft im Jagdwesen oder die Ausrichtung der Jagd an den insbesondere den Tierschutz dienenden Grundsätzen der Weidgerechtigkeit.

Conrad betont zugleich, dass die letzte umfassende Novellierung des Jagdrechtes über 30 Jahre zurück liegt und sich die Rahmenbedingungen für die Jagd seitdem deutlich gewandelt haben.


Zu den veränderten Rahmenbedingungen zählen:

  • die demographische Entwicklung und die Lebenssituation der Jägerschaft,
  • die Weiterentwicklung der Jagdpraxis und wildbiologischer Erkenntnisse,
  • Änderungen in der Landbewirtschaftung (z.B. naturnaher Waldbau),
  • veränderte Wildbestände und nicht zuletzt
  • der Bedeutungszuwachs von Tier- und Artenschutz

Conrad: „Mit der Jagdrechtsnovelle wird die Eigenverantwortung von Grundbesitz und Jagdausübung gestärkt. Wir greifen die Belange der Jägerinnen und der Jäger wie auch der Grundstückseigentümer auf und verbessern die Jagdpraxis. Zudem trägt die Novelle höheren Anforderungen des Tier- und Artenschutzes Rechnung“.


Die Eigenverantwortung von Grundeigentümern und Jägern vor Ort wird gestärkt

  • Die Verpachtbarkeit der Jagd wird verbessert:
    Die Mindestpachtdauer von Pachtverträgen wird auf grundsätzlich 8 Jahre vereinheitlicht. In begründeten Ausnahmen kann sie auf 5 Jahre herabgesetzt werden. Mindestpachtzeiten bedeuten, dass - wie bisher - selbstverständlich auch eine längere Pachtdauer vereinbart werden kann. Außerdem werden die Vorschriften über die Anzahl der Jagdpächter in den Revieren an die Regelungen anderer Länder angepasst. Die Erteilung von Jagderlaubnisscheinen wird erleichtert, allerdings nur soweit wie die Anforderungen einer nachhaltigen Jagd hierbei beachtet werden. In der Summe wird mit diesen Regelungen den Jägerinnen und Jägern ein verbesserter Zugang zur Jagdausübung eröffnet.
  • An die Stelle behördlicher Abschusspläne sollen künftig grundsätzlich Abschussvereinbarungen von Verpächtern und Pächtern der Jagdreviere treten. Die Jagdbehörde schreitet nur dann ein, wenn öffentliche Belange oder berechtigte Ansprüche der Landbewirtschaftung beeinträchtigt sind.


Belange der Jägerinnen und Jäger werden aufgegriffen und die Jagdpraxis verbessert

  • Die revierübergreifende Hege und Bejagung von Huftierarten mit großen Lebensraumansprüchen – Rot-, Dam- und Muffelwild – wird verbessert, u.a. durch eine verpflichtende Mitgliedschaft benachbarter Revierinhaber in Hegegemeinschaften für diese Wildarten. 
  • Die Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild werden beibehalten. Deren Grenzen können jedoch in Zukunft an veränderte Lebensräume angepasst werden. Das Gesetz schafft dafür die Grundlagen.
  • Bestätigte Jagdaufseher als Beauftragte der Jagdpächter bleiben bestehen. Sie besitzen jedoch künftig keine polizeilichen Befugnisse.


Belange der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden berücksichtigt

  • Die Beibehaltung der Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild trägt den Belangen der Grundeigentümer Rechnung. Darüber hinaus wird am Grundsatz „Schadensvermeidung vor Schadenserstattung“ festgehalten.
  • Ist die Landbewirtschaftung erheblich beeinträchtigt, setzen die Jagdbehörden Mindestabschusspläne fest. Damit verbunden ist auch der „körperliche Nachweis“ des erlegten Wildes, d.h. eine verbesserte Überprüfbarkeit der Erfüllung der Vorgaben. Diese Vorschläge sind gerade auch aus der Jägerschaft sowie den Hegegemeinschaften vorgetragen worden.


Den Anforderungen des Tier- und Artenschutzes wird Rechnung getragen

Der Tier- und Artenschutz wird durch folgende Regelungen gestärkt:

  • Ein behördlicher Höchstabschussplan dient dem Schutz lokal gefährdeter Wildtierpopulationen.
  • Die Liste der Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, wurde unter Berücksichtigung des Artenschutzes angepasst.
  • Bei der Jagd auf Wasserwild wird bleihaltige Schrotmunition verboten.
  • Im Umkreis von Grünbrücken (Querungshilfen für Wildtiere an Straßen oder Schienenwegen) wird die Jagd verboten.
  • Die Tierseuchenbekämpfung wird als Auftrag für die Jagd verankert.
  • Jagdnachbarn werden verpflichtet, zur Vermeidung von Schmerzen und Leiden des Wildes, Vereinbarungen zum Aufsuchen und Versorgen von krankem und verletztem Wild zu treffen.
  • Sofern Hilfe durch den Jagdpächter, die Polizei, Gemeinde- oder Forstverwaltung nicht erlangt werden kann, dürfen Personen die verletztes oder krankes Wild auffinden, dieses versorgen d.h. z.B. aufnehmen und zum Tierarzt bringen.
  • Hunde und Katzen dürfen nur getötet werden, soweit sie erkennbar wildern und andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht greifen.

Mit der Jagdrechtsnovelle wird ein ausgewogener Lösungsansatz zwischen zum Teil divergierenden Interessen vorgelegt. Grundlage dieses Interessensausgleichs waren ein Anhörungsverfahren aller von der Jagdrechtsmaterie berührten Verbände und Institutionen sowie intensive Gespräche im Vorfeld der Verabschiedung des Gesetzesentwurfs. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurden so auch besondere Anliegen der Jägerschaft aufgegriffen zum Teil als Kompromiss.

Insgesamt begrüßen die angehörten Verbände und Institutionen weit überwiegend die Initiative der Landesregierung und stimmen dem vorgelegten Entwurf grundsätzlich zu.

Der Gesetzentwurf wurde vom Ministerrat am 9. März beschlossen und dem Landtag zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt.

Conrad abschließend: „Rheinland-Pfalz ist und bleibt ein attraktives Jagdland. Unsere Jagdrechtsnovelle steht dafür“. (PD)

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