Ein Forstbesitzer aus dem bayerischen Schwaben wollte deswegen nun einem Radler das Befahren seines Waldes teilweise verbieten lassen - und ist damit gescheitert. Das Amtsgericht in Aichach wies am Dienstag die Unterlassungsklage ab (Az.: 101 C 153/17).
Der Eigentümer des Waldes hatte den Radler verklagt, weil dieser auf einer sogenannten Rückegasse gefahren war. Diese Gassen sind Schneisen im Wald, damit die Forstfahrzeuge gefällte Bäume abtransportieren können. Nach Ansicht des Klägers sind Rückegassen im Unterschied zu befestigten Wegen nicht zum Radfahren da.
Amtsrichter Axel Hellriegel betonte hingegen, dass der Mountainbiker sich beim Befahren auf sein gesetzlich garantiertes «allgemeines Betretungsrecht» des Waldes berufen könne, da dieses Recht auch für Radfahrer gelte. Die Grundlagen dafür sind in der bayerischen Verfassung und dem Naturschutzgesetz definiert. Im Kern ist das Radeln demnach auf «geeigneten Wegen» erlaubt. Auch in anderen Bundesländern gibt es ähnliche Gesetze.
In dem Aichacher Fall sorgten sowohl der Begriff «Weg» als auch die Definition «geeignet» für einige Diskussionen im Gerichtssaal. «Leider sagt der Gesetzgeber nicht, was ein geeigneter Weg ist», meinte der Amtsrichter. «Das hat nicht einmal den Anschein eines Weges», sagte hingegen der Kläger zu den forstwirtschaftlichen Nutzgassen.
Doch der Richter sah das anders. Denn der Biker hatte die Gasse befahren, nachdem kurz vorher Forstfahrzeuge dort unterwegs waren und entsprechende Fahrspuren hinterlassen hatten. Auch ein Schaden durch einen zusätzlichen Radler sei da ausgeschlossen gewesen, meinte Hellriegel. «Da kann einfach nichts geschädigt werden.»
Der Kläger, Unternehmer Umberto Freiherr von Beck-Peccoz, kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil prüfen zu wollen. «Ich halte das Urteil für falsch», sagte er. Die Natur und die Tiere würden durch die zunehmende Zahl von Radfahrern immer mehr «unter Druck» gesetzt, sagte der
Waldbesitzer, der sich als Rechtsanwalt vor Gericht selbst vertreten hat. Er betonte, dass es ihm nicht darum gehe, den Menschen den Naturgenuss zu nehmen.
Beck-Peccoz hatte nur durch Zufall den konkreten Namen des beklagten Radlers erfahren. Denn im Dezember 2016 fuhr der Mountainbiker in dem Privatwald in eine von einem unbekannten Fahrradhasser vergrabene Nagelfalle. Durch seine Strafanzeige bei der Polizei wurde der Radler der Forstverwaltung bekannt.
Der Amtsrichter schränkte ein, dass es sich bei dem Verfahren nur um eine Einzelfallentscheidung handele. Außerdem betonte er, dass sich die allermeisten Radler vernünftig im Wald verhielten. «Das ganze Problem wird vielleicht zu hoch gehängt», sagte Hellriegel. Auch im vorliegenden Fall hätten sich die beiden Streitparteien zurückhalten sollen, kritisierte der Richter. «Es ist einfach kein Fall.»