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20.12.2011 | 07:42 | Jagdmunition 

Verwaltungsjagd in Brandenburg ab 2013 bleifrei

Potsdam – Ab dem Jagdjahr 2013 wird nach den Worten von Brandenburgs Agrarminister Jörg Vogelsänger in der Verwaltungsjagd ausschließlich bleifrei geschossen werden.

Jagd
Der Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) übt auf den landeseigenen Flächen die Verwaltungsjagd aus. Die Fläche der durch den LFB bewirtschafteten Jagdbezirke war im Jagdjahr 2009/2010 rund 274.460 Hektar groß. Das sind annähernd neun Prozent der Jagdfläche Brandenburgs.

Die Zulassung und den Einsatz von Munition regeln allein Bundesgesetze. Unter Sicherheitsaspekten bestanden bis in den Sommer dieses Jahres Bedenken zum Einsatz bleifreier Jagdmunition wegen eines möglichen unkontrollierten Abprallverhaltens der Geschosse. Durch die am 17. Mai dieses Jahres im Bundeslandwirtschaftsministerium vorgestellten Ergebnisse einer Studie der Deutschen Versuchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e. V. konnten die Bedenken weitgehend ausgeräumt werden. Daraufhin wurde das seit dem Herbst 2008 bestehende Verbot des Einsatzes bleifreier Munition in der Verwaltungsjagd zum 1. Juni aufgehoben.

Heute kann jede amtlich zugelassene Munition in der Verwaltungsjagd geschossen werden. Über Sicherheitsaspekte hinaus werden auch Verbraucherschutzaspekte und Tierschutzbelange berührt. So sieht das Bundesamt für Risikobewertung mit dem Verzehr von mit bleihaltiger Munition erlegtem Wildbret eine latente Gefährdung für einzelne Risikogruppen. Dies sind Schwangere, Kinder und Menschen, die überdurchschnittlich viel Wild auf ihrem Speiseplan haben. Weiterhin führt die Aufnahme von Wildresten mit darin verhafteten Bleimunitionsteilen bei Großgreifvögeln wie dem Seeadler zu einer Gefährdung durch eine Beeinträchtigung des Nervensystems.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse hat das Brandenburger Agrarministerium entschieden, mit Beginn des Jagdjahres 2013, das heißt, ab dem 1. April 2013, in der Verwaltungsjagd ausschließlich bleifreie Jagdmunition zu verwenden. Diese Regelung gilt für die Verwaltungsangehörigen sowie alle Jagdgäste. (PD)
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