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Agrarsubventionen 2022: Weiler,Gerd und Maik GbR – 71737 Kirchberg an der Murr

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Fördersumme (€)
Fördersumme (€) Begünstigter Landkreis Bundesland
48.899,13 Weiler,Gerd und Maik GbR – 71737 Kirchberg an der Murr Rems-Murr-Kreis, Landkreis Baden-Württemberg

Weiler,Gerd und Maik GbR – 71737 Kirchberg an der Murr


EGFL: Basisprämie

Infolge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) wurde die bis einschließlich 2014 geltende Betriebsprämie durch ein System aus Direktzahlungen bestehend aus Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie und ggf. Junglandwirteprämie ersetzt.Die Basisprämie entspricht in ihrem Charakter im Grundsatz der bisherigen Betriebsprämie. Sie basiert ebenfalls auf einem System von Zahlungsansprüchen, die den Betriebsinhabern grundsätzlich im Jahr 2015 auf Antrag entsprechend dem Umfang der von ihnen angemeldeten beihilfefähigen Flächen neu zugewiesen wurden. Der Betriebsinhaber meldet in jedem Antragsjahr seine beihilfefähigen Flächen und Zahlungsansprüche an, wobei die Aktivierung eines Zahlungsanspruchs mit einem Hektar beihilfefähiger Fläche zur Auszahlung der Basisprämie führt.

Alle Zahlungsansprüche in einer Region (in der Regel = Bundesland) hatten zu Beginn der derzeitigen Förderperiode in 2015 denselben Wert. Die je Region unterschiedlich hohen Werte der Zahlungsansprüche wurden zwischen 2017 und 2019 schrittweise abgebaut, so dass sie seit 2019 in ganz Deutschland einen einheitlichen Wert haben.

Die Basisprämie dient der Einkommenssicherung und Risikoabsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie auch als finanzieller Ausgleich für die weit höheren Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutzstandards in der EU im Vergleich zu den Produktionsauflagen von Mitbewerbern auf dem Weltmarkt. Sie ist wie alle anderen Direktzahlungen unmittelbar an die Einhaltung zahlreicher weiterer Auflagen gebunden (sog. "Cross-Compliance-Instrument"). Neben 13 schon bestehenden EU-Verordnungen und Richtlinien des Natur-, Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutzes, deren Einhaltung laufend und streng überprüft wird, sind Vorgaben zur Erosionsvermeidung als zusätzlich zu erbringende Leistungen ebenso vorgeschrieben worden wie Maßnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit und zum Gewässerschutz. Ebenso ist die Beseitigung von Landschaftselementen wie Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen verboten. Durch Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung bei aus der Produktion genommenen Flächen und dem Erhalt von ökologisch wertvollen Strukturelementen als Rückzugsgebiete für wildlebende Tierarten in intensiv genutzten Agrarlandschaften leisten die Direktzahlungen so einen Beitrag zum Erhalt landeskultureller Werte und zum Klimaschutz.

28.249,36 €


EGFL: Umverteilungsprämie

Für die ersten 46 Hektar eines Betriebes, die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, wird eine gestaffelte Umverteilungsprämie gewährt (höherer Betrag für die ersten 30 Hektar, niedriger Betrag für bis zu weitere 16 Hektar). Diese Prämie wirkt sich insbesondere für kleine und mittlere Betriebe günstig aus.

1.984,72 €


EGFL: Greening-Prämie

Betriebsinhaber, die ein Anrecht auf Zahlung der Basisprämie haben, müssen auf ihren beihilfefähigen Acker- und Dauergrünlandflächen bestimmte dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden, das sogenannte „Greening“, einhalten. Als Ausgleich wird ihnen für alle beihilfefähigen Flächen des Betriebes, die mit Zahlungsansprüchen aktiviert werden, die Greeningprämie gewährt.

13.754,84 €


EGFL: Junglandwirteprämie

Junglandwirte, die ein Anrecht auf Zahlung der Basisprämie haben, können für eine Dauer von bis zu fünf Jahren eine zusätzliche Zahlung für maximal 90 von ihnen aktivierte Zahlungsansprüche erhalten.

3.840,09 €


EGFL: Erstattung nicht genutzter Mittel der Krisenreserve

In jedem Haushaltsjahr werden die Direktzahlungen aller landwirtschaftlichen Betriebe, die einen Freibetrag von 2.000 Euro überschreiten um ca. 1,5% gekürzt. Diese Mittel stehen zur Finanzierung von gezielten Maßnahmen im Falle einer Krise im Agrarsektor zur Verfügung. Werden die Mittel nicht genutzt, weil keine Krise vorlag oder Krisenmaßnahmen über andere Quellen finanziert wurden, erhalten landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen beantragen, im folgenden Haushaltsjahr eine Erstattung in Höhe des gekürzten Beitrags. Wird die Krisenreserve nur zum Teil genutzt, erfolgt die Erstattung anteilig.

1.070,12 €


48.899,13 € Gesamtbetrag aller Zahlungen für EU-Haushalt

zur Pressemeldung / Direktzahlungen hier beantragen

In Deutschland wurden im EU Haushaltsjahr 2022 laut dem BMEL insgesamt 6,36 Milliarden Euro an EU-Mitteln (ohne nationale Kofinanzierung) verausgabt. 

Darauf entfielen auf die 1. Säule (EGFL - Direktzahlungen und Marktmaßnahmen) 4,786 Milliarden Euro und auf die 2. Säule (ELER) 1,58 Milliarden Euro. Die Aufteilung auf die einzelnen Zahlstellen (BLE und Länderzahlstellen) kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Da das Rechnungsabschlussverfahren noch nicht abgeschlossen ist, sind noch geringfügige Korrekturen möglich.

Aufteilung der Zahlungen in Direktzahlungen und Maßnahmen aus dem EGFL und dem ELER nach Zahlstellen/Bundesländern

 Zahlstelle

Nettoausgaben EGFL 2021
 (Mio. Euro)*

Nettoausgaben ELER 2021
(Mio. Euro)*

Gesamtausgaben 2021
(Mio. Euro)*

 BLE

66,8


1,1

67,9

 Baden-Württemberg

423,6

121,5

545,1

 Bayern

922,8

269,5

1.192,3

 Brandenburg / Berlin

343,7

162,3

506,0

 Mecklenburg-Vorpommern

353,5

147,0

505,5

 Niedersachsen / Bremen

746,7

188,0

934,8

 Nordrhein-Westfalen

437,2

115,0

542,2

 Rheinland-Pfalz

223,5

53,0

276,5

 Saarland

21,5

6,0

27,6

 Sachsen

238,6

156,2

394,8

 Sachsen-Anhalt

300,1

143,2

443,3

 Schleswig-Holstein

282,5

62,5

345,0

 Hessen

222,7

66,2

288,9

 Thüringen

202,3

66,2

296,1

 Gesamt

4.785,5

1.575,3

6.360,8


 Quelle: BMEL / Stand 24.05.2023 (* Angaben gemäß vorläufgigen Zahlen zum Rechnungabschluss 2022)


EU Agrarsubventionen 2020


Quelle:  European Commission, Directorate General for Agriculture and Rural Development. Updated: June 2021


Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und EU-Agrarausgaben

Seit 60 Jahren stellt die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) einen der wichtigsten und bedeutsamsten Politikbereiche der Europäischen Union (EU) dar. Deshalb wird seit jeher ein großer Teil des EU-Haushalts für diesen Bereich verwendet. Mit den Agrarreformen der vergangenen Jahre sind die Landwirtschaftsausgaben weniger stark gestiegen als die übrigen EU-Ausgaben. Im Ergebnis ist der Anteil der Landwirtschaftsausgaben an den EU-Ausgaben stetig zurückgegangen.

Kernziele der GAP sind eine marktorientierte Förderung der Landwirtschaft sowie eine innovative und wachstumsorientierte Politik zur ländlichen Entwicklung unter Berücksichtigung der Ziele des Umwelt-, Ressourcen- und Klimaschutzes. Die Förderung erfolgt aus zwei EU-Agrarfonds, dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL, auch als 1. Säule der GAP bezeichnet) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER, auch als 2. Säule der GAP bezeichnet).

Die 1. Säule umfasst die Direktzahlungen für die landwirtschaftlichen Betriebe und Regelungen zu den Agrarmärkten. Die 2. Säule fördert die Entwicklung des ländlichen Raums. Ohne die GAP stünden die Landwirtschaft und viele ländliche Gebiete in Deutschland vor noch größeren wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Herausforderungen, als es heute der Fall ist.

Die Land- und die Forstwirtschaft erbringen neben der Erzeugung von gesunden und vielfältigen Lebensmitteln und der Produktion und Verwertung von nachwachsenden Rohstoffen eine Vielzahl von Leistungen für die Gesellschaft. Land- und Forstwirte übernehmen als hauptsächliche Landnutzer eine besondere Verantwortung für den Erhalt von Natur und Umwelt. Sie bewirtschaften und pflegen einen Großteil der Landesfläche, erhalten die Infrastruktur im ländlichen Raum und prägen das soziale Gefüge in den Dörfern.

Land- und Forstwirte gewährleisten:

  • eine nachhaltige und ressourcenschonende Bewirtschaftung von ca. 80 % der Staatsfläche,
  • die sichere Versorgung der Bevölkerung mit gesunden und qualitativ hochwertigen Lebensmitteln,
  • eine flächendeckende Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kultur-, Natur- und Erholungslandschaften,
  • die Erzeugung nachwachsender Rohstoffe und die Bereitstellung erneuerbarer Energien, insbesondere aus Biomasse,
  • den Erhalt der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion der Wälder,
  • den Erhalt der biologischen Vielfalt und
  • die Sicherung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung in der Land- und Forstwirtschaft, aber auch in den ihr vor- und nachgelagerten Bereiche


Diese vielfältigen Leistungen können in ihrem vollen Umfang nur mit Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erbracht werden. Durch regelmäßige und risikoorientierte Kontrollen stellen Bund und Länder sicher, dass entsprechende Gegenleistungen für die öffentlichen Mittel erbracht werden.

Direktzahlungen

Die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber wurden ursprünglich als Teilausgleich für die Absenkung der Stützpreise für wichtige heimische Agrarerzeugnisse eingeführt, um den landwirtschaftlichen Betrieben auch weiterhin ein auskömmliches Einkommen zu sichern. Die Förderung der Landwirtschaft wurde dadurch schrittweise von der produktbezogenen Preisstützung auf von der Produktion entkoppelte direkte Zahlungen an die Betriebsinhaber verlagert.

Das System der Direktzahlungen wurde mit der Agrarreform von 2005 grundlegend umgestaltet. Während die Beihilfen bis dahin an die Erzeugung bestimmter Agrarprodukte gebunden waren, wurde in Deutschland das Gros der Direktzahlungen (über 98 %) seitdem in Form der so genannten „Betriebsprämie“ unabhängig von Art und Umfang der landwirtschaftlichen Produktion gewährt („Entkopplung“). Dadurch wurden Anreize zur Überschussproduktion beseitigt. Die Landwirte können ihre Betriebe flexibel und entsprechend der betrieblichen Vermarktungsmöglichkeiten ausrichten. Weiterhin haben die Direktzahlungen durch die Entkopplung keinen handelsverzerrenden Einfluss auf die Preise und die Produktion in anderen Staaten der Welt, insbesondere in Entwicklungsländern. Auch die Anpassung an standortgerechtere und umweltverträglichere Bewirtschaftungsweisen wird durch diese Umgestaltung des Fördersystems erleichtert. Die wenigen bisher noch an die Produktion gebundenen Direktzahlungen wurden in den letzten Jahren entweder abgeschafft oder in das System der entkoppelten Betriebsprämie integriert. Seit dem Antragsjahr 2012 (Haushaltsjahr 2013) wird in Deutschland nur noch die entkoppelte Betriebsprämie gewährt.

Bei der früheren Stützung des Preisniveaus und auch im System der gekoppelten Direktzahlungen profitierten insbesondere Regionen mit hohen Erträgen und Erzeuger von Produkten mit hoher Stützung. Um diese Effekte abzumildern und die Mittel gerechter zu verteilen, fand in Deutschland eine schrittweise Umverteilung statt, an deren Ende seit dem Jahr 2013 im Ergebnis eine regional einheitliche Förderung je Hektar beihilfefähiger Fläche (Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen) steht.

Ab 2005 gab es eine Staffelung der Zahlungen, die ein Betrieb insgesamt erhält („Modulation“). Dieses Instrument wurde im Rahmen einer Überprüfung im Jahr 2009 weiter ausgebaut. Die ersten 5.000 € Direktzahlungen eines Betriebsinhabers wurden in vollem Umfang gewährt. Darüber hinausgehende Direktzahlungen wurden nach einem schrittweisen Anstieg inzwischen um 10 % gekürzt. Eine Summe von 300.000 € übersteigende Direktzahlungen eines Betriebsinhabers wurden zusätzlich um weitere 4 % gekürzt.

Im Jahr 2013 wurde eine weitere grundlegende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik beschlossen. Infolge dieser Reform wurde die bis einschließlich 2014 gewährte Betriebsprämie durch ein ab 2015 geltendes System von Direktzahlungen bestehend aus Basisprämie, Umverteilungsprämie, Greeningprämie und ggf. Junglandwirteprämie ersetzt. Basis-, Greening- und Junglandwirteprämie werden erstmals ab dem EU-Haushaltsjahr 2016 ausgezahlt.

Die Umverteilungsprämie trat an die Stelle der Modulation und dient dazu, kleine und mittlere Betriebe besser zu fördern.

Die Direktzahlungen sind unmittelbar an die Einhaltung zahlreicher Auflagen gebunden (sog. „Cross-Compliance-Instrument“). Dazu zählen zahlreiche schon bestehende EU-Verordnungen und Richtlinien des Natur-, Umwelt-, Tier- und Verbraucherschutzes sowie Maßnahmen zur Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, wie z.B. Vorgaben zur Erosionsvermeidung und zum Schutz von Grund- und Oberflächengewässern. Diese Auflagen werden laufend überprüft und Verstöße sanktioniert. Für nicht für die Produktion genutzte landwirtschaftliche Flächen sind Begrünungsmaßnahmen zwingend erforderlich. Die Beseitigung von bestimmten Landschaftselementen - wie zum Beispiel Hecken, Baumreihen und Feldgehölzen - ist selbst dann nicht zulässig, wenn ihre Beseitigung für den Landwirt eine wesentlich rentablere Produktion ermöglichen würde. Durch den Erhalt von ökologisch wertvollen Strukturelementen als Rückzugsmöglichkeit für Flora und Fauna in intensiv genutzten Agrarlandschaften leisten die Direktzahlungen verbunden mit Cross-Compliance so einen Beitrag zum Erhalt landeskultureller Werte.

Agrarmarktmaßnahmen

Im Zuge der fortschreitenden Liberalisierung der Agrarmärkte hat sich die Bedeutung der EU-Agrarmarktmaßnahmen erheblich verringert. Sie haben mittlerweile überwiegend den Charakter eines so genannten „Sicherheitsnetzes“ für den Fall von außergewöhnlichen Marktstörungen. Mit dem Sicherheitsnetz kann z. B. auf extreme Marktpreisschwankungen reagiert werden, ohne dass ständige Eingriffe auf den Märkten nötig sind.

Vor diesem Hintergrund kommt den Marktmaßnahmen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nach wie vor eine wichtige Bedeutung zu. Sie tragen dazu bei, die Agrarmärkte in der EU zu stabilisieren und dadurch eine kontinuierliche Versorgung der europäischen Verbraucher mit hochwertigen und sicheren Lebensmitteln zu angemessenen Preisen zu gewährleisten. Daneben helfen sie gemeinsam mit den Direktzahlungen den Landwirten, ein kalkulierbares Einkommen zu sichern. Als Konsequenz der Liberalisierung müssen sich Landwirte und Verbraucher dennoch auf stärkere Markt- und Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln einstellen.

Die Zahlungen für Marktstützungsmaßnahmen erhalten neben landwirtschaftlichen Betrieben auch Unternehmen des Handels und der Ernährungswirtschaft.

Mit einigen Maßnahmen werden zudem ernährungspolitische Ziele verfolgt, z. B. den Beihilfen für Schulmilch und Schulobst. Bei anderen stehen strukturverbessernde Maßnahmen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, wie bei den Stützungsmaßnahmen im Weinsektor, oder die Marktstabilisierung im Vordergrund, wie z. B. bei der Intervention und der Beihilfe für die private Lagerhaltung.

Zu den marktstützenden Instrumenten gehören in erster Linie folgende Maßnahmen:

- Öffentliche Intervention
- Beihilfen für die private Lagerhaltung
- Schulobst- und gemüseprogramm
- Schulmilchprogramm
- Beihilfen im Obst- und Gemüsesektor
- Stützungsmaßnahmen im Weinsektor
- Beihilfen im Bienenzuchtsektor

Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Agrarmarktmaßnahmen finden Sie bei der Suche nach Agrarzahlungen. Sobald ein Empfänger für eine  bestimmte Maßnahme Zahlungen erhalten hat, wird dort eine Beschreibung der Maßnahme eingeblendet.

Förderung des ländlichen Raums

Die Entwicklung und Stärkung des ländlichen Raums sehen EU und Mitgliedstaaten als ein zentrales Aufgabenfeld. Im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) wird - mit nationalen Kofinanzierungsmitteln (Bund, Länder, Kommunen) - ein breites Spektrum an Entwicklungsmaßnahmen gefördert, die dem gesamten ländlichen Raum und der dort ansässigen Bevölkerung zu Gute kommen.

Die Fördermaßnahmen richten sich nicht nur an Land- und Forstwirte, sondern auch an viele andere Akteure im ländlichen Raum (z. B. Kommunen, lebensmittelverarbeitende Betriebe). Nähere Einzelheiten, insbesondere die Angebote der einzelnen Länder, können Sie auf http://www.netzwerk-laendlicher-raum.de einsehen.

Der weitaus größte Teil der ELER-Mittel in Deutschland fließt in folgende Förderbereiche:

- Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete
- Agrarinvestitionsförderung
- Maßnahmen zur Marktstrukturverbesserung
- Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen einschließlich Förderung des ökologischen Landbaus
- Erhaltung und Verbesserung des ländlichen Erbes
- Integrierte Ländliche Entwicklung
- Leader
- Küsten- und Hochwasserschutz
- Waldumwelt- und andere Forstmaßnahmen

Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum finden Sie bei der Suche nach Agrarzahlungen. Sobald ein Empfänger für eine bestimmte Maßnahme Zahlungen erhalten hat, wird dort eine Beschreibung der Maßnahme eingeblendet.

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Gesetz zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus den Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei
(Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz - AFIG)

§ 2 Veröffentlichung

(1) Die für die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums zuständigen Stellen des Bundes und, soweit diese Mittel von den Ländern gezahlt werden, die hierfür zuständigen Stellen der Länder und im Fall des Europäischen Fischereifonds die zuständige Verwaltungsbehörde veröffentlichen die Informationen nach

1. Artikel 111 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit den Artikeln 57 bis 62 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59) und

2. Artikel 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in den jeweils geltenden Fassungen im Wege der Direkteingabe auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite nach Maßgabe des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 und im Fall des Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach Maßgabe des Artikels 119 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 508/2014. Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz durch Landesrecht übertragen worden sind.

(2) Jede veröffentlichende Stelle trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr veröffentlichten Informationen, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit der Veröffentlichung und die Richtigkeit der Informationen. Betroffene können ihre Datenschutzrechte bei jeder der veröffentlichenden Stellen geltend machen, von denen sie Zahlungen erhalten haben. Diese Stelle leitet den Antrag nach Klärung der Verantwortlichkeiten an die zuständige Stelle weiter.

(3) Die Bundesanstalt erstellt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Internetseite, das den nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen entspricht. Das Sicherheitskonzept ist in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob es dem Stand der Technik entspricht.

(4) Die Einsicht in die Internetseite steht jedem verwaltungskostenfrei zu.

(5) Die veröffentlichten Informationen werden zwei Jahre nach dem ersten Tag der Veröffentlichung auf der Internetseite gelöscht.


Ansprechpartner

Bei Fragen zu den veröffentlichten Informationen stehen allen betroffenen Empfängern von Zahlungen aus den beiden Agrarfonds detaillierte Informationen bei der Zentralen InVeKoS Datenbank (ZID) bereit. Zum Beispiel werden hier alle auf ein EU-Haushaltsjahr bezogenen Einzelzahlungen mit folgenden Angaben aufgelistet:

- Betrag
- Zahlungsdatum
- Fördermaßnahme
- Antragsdatum
- Amt/Zahlstelle

Zur ZID gelangt man über die Internetseite www.zi-daten.de. Die Benutzeranmeldung erfolgt über die Betriebsnummer und die dazugehörende PIN. Weiterführende Informationen zur Vergabe der Betriebsnummer und der PIN stehen ebenfalls auf der Internetseite der ZID bereit.

Sollten nach der Einsicht und Überprüfung der in der ZID bereitgestellten Informationen noch Fragen offen sein, stehen zur Klärung bezogen auf die jeweilige Fördermaßnahme die nachfolgenden Ansprechpartner zur Verfügung.

Ebenso sind hier die verantwortlichen Stellen für die auf dieser Internetseite veröffentlichten Informationen über Empfänger von Mitteln aus den EU-Agrarfonds aufgeführt.

Bund
- Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
- HZA Hamburg-Jonas

Bundesländer

- Bayern
- Brandenburg
- Berlin
- Hamburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen - Bremen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
- Baden-Württemberg

Bund
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: +49 228 / 6845 - 3837
Telefax: +49 30 / 1810 6845 - 3837
E-Mail: zedea@ble.de
Internet: www.ble.de

HZA Hamburg-Jonas
Süderstraße 63
20097 Hamburg
Postfach 11 14 53
20414 Hamburg
Telefon: +49 40 / 23 95 - 5
Telefax: +49 40 / 23 95 - 7001
E-Mail: poststelle.hza-hamburg-jonas@zoll.bund.de
Internet: www.zoll.de

Bundesländer

Bayern
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Postfach 22 00 12
80535 München
Telefon: +49 89 / 2182 - 2130
Telefax: +49 89 / 2182 - 2651
E-Mail: transparenz@stmelf.bayern.de
Internet: www.stmelf.bayern.de

Brandenburg
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Referat 34
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 331 / 866 - 7654
Telefax: +49 331 / 866 - 7603
E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de
Internet: mluk.brandenburg.de

Berlin
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Referat 34
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
Haus S
14467 Potsdam
Telefon: +49 331 / 866 - 7654
Telefax: +49 331 / 866 - 7603
E-Mail: poststelle@mluk.brandenburg.de
Internet: mluk.brandenburg.de

Hamburg
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Telefon: +49 40 / 428 41 - 0
Telefax: +49 40 / 427 31 - 3729
E-Mail: bwvi-transparenz@bwvi.hamburg.de
Internet: www.hamburg.de/bwvi

Hessen
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank)
- rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Strahlenbergerstraße 11
63067 Offenbach am Main
Telefon: +49 6441 / 4479 - 1250
Telefax: +49 6441 / 4479 - 1260
E-Mail: Zahlstelle.Egfl.Eler@wibank.de

Mecklenburg-Vorpommern
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Paulshöher Weg 1
19061 Schwerin
Telefon: +49 385 / 588 - 6162
Telefax: +49 385 / 588 - 6024 o. 6025
E-Mail: egfl-eler@lm.mv-regierung.de
Internet: www.lu.mv-regierung.de

Niedersachsen - Bremen
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – EU-Zahlstelle
Calenberger Straße 2
30169 Hannover
Telefon: +49 511 / 120 - 2275
Telefax: +49 511 / 120 - 99 - 2275
E-Mail: eu-zahlstelle@ml.niedersachsen.de
Internet: www.ml.niedersachsen.de

Nordrhein-Westfalen
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Der Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragter - EU-Zahlstelle
Nevinghoff 40
48147 Münster
Postfach 59 80
48135 Münster
Telefon: +49 251 / 2376 - 715
Telefax: +49 251 / 2376 - 332
E-Mail: InfoZahlstelle@lwk.nrw.de
Internet: www.landwirtschaftskammer.de

Rheinland-Pfalz
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW)
Rheinland-Pfalz
- Referat Auszahlende Stelle -
Stiftsstraße 9
55116 Mainz
Telefon: +49 6131 / 16 - 2608
Telefax: +49 6131 / 16 - 17 - 2608
E-Mail: rp-agrarzahlungen@mwvlw.rlp.de
Internet: www.mwvlw.rlp.de

Saarland
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Referat A/5
Zahlstelle ELER/EGFL
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Telefon: +49 681 / 501 - 4628 oder 4867
Telefax: +49 681 / 501 - 4099
E-Mail: transparenz@umwelt.saarland.de
Internet: www.umwelt.saarland.de

Sachsen
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft
Postfach 10 05 10
01076 Dresden
E-Mail: EU-Zahlstelle-SMUL@smul.sachsen.de

Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Pillnitzer Platz 3
01326 Dresden
Telefon: +49 351 / 2612 - 1450
Telefax: +49 351 / 2612 - 1099
E-Mail: transparenz.lfulg@smul.sachsen.de

Sachsen-Anhalt
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds sowie Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Leipziger Straße 58
39112 Magdeburg
Telefon: +49 391 / 567 - 3243
Telefax: +49 391 / 567 - 3291
E-Mail: zahlungen.info@mule.sachsen-anhalt.de
Internet: www.mule.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds

Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
E-Mail: transparenz@melur.landsh.de

Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Telefon: +49 4347 / 704 - 0
E-Mail: Poststelle-flintbek@llur.landsh.de

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle Lübeck
Meesenring 9
23566 Lübeck
Telefon: +49 451 / 885 - 1
E-Mail: Luebeck.Poststelle@llur.landsh.de

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle Itzehoe
Breitenburgerstraße 25
25524 Itzehoe
Telefon: +49 4821 / 66 - 0
E-Mail: Itzehoe.Poststelle@llur.landsh.de

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Außenstelle Flensburg
Bahnhofstraße 38
24937 Flensburg
Telefon: +49 461 / 804 - 1
E-Mail: Flensburg.Poststelle@llur.landsh.de

Thüringen
Inhaltlich verantwortlich für die EU-Agrarfonds

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Postfach 90 03 62
99106 Erfurt
Telefon: +49 361 / 379 - 00
Telefax: +49 361 / 379 - 9950
E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de

Kontakte für einzelfallbezogene Fragen und Hinweise

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum
Abteilung 5
Uhlandstraße 3
99610 Sömmerda
Telefon: +49 361 / 57 401 3402
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