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07.07.2011 

Die neue EU-Lebensmittelkennzeichnung

Brüssel - Europas Verbraucher sollen künftig schon im Supermarkt genaue Informationen über die Qualität ihrer Lebensmittel bekommen.

Lebensmittelkennzeichnung
Mit den neuen Regeln für ihre EU-weite Kennzeichnung soll zum Beispiel der Griff zu Dickmachern vermieden werden. Die Vorschriften könnten frühestens 2014 gelten. Hier ein Überblick:

NÄHRSTOFFGEHALT: Auf jeder Lebensmittelverpackung soll künftig in einer Tabelle stehen, wie viel Salz, Zucker, Kohlenhydrate, Eiweiß, Fett und gesättigte Fettsäuren das Produkt enthält. Die «Nährwertkästchen» müssen die Werte auf 100 Gramm oder Milliliter angeben, möglich sind darüber hinaus auch Angaben in Portionen.

SCHRIFTGRÖßE: Die Informationen müssen auf der Verpackung gut lesbar sein und mindestens in 1,2 Millimeter großer Schrift gedruckt werden. Bei besonders kleinen Packungen darf die Schrift etwas kleiner sein.

IMITATE: Analog-Käse oder Klebe-Schinken müssen gekennzeichnet werden. Zwar nicht als «Imitate», dafür muss auf der Verpackung aber deutlich werden, welche Zutaten ersatzweise verwendeten worden sind: Bei Analogkäse etwa «hergestellt aus Pflanzenfett», bei Klebefleisch «aus Fleischstücken zusammengeklebt».

ALLERGENE: Stoffe, die Allergien auslösen können, müssen auf der Verpackung deutlich zu erkennen sein. Auch bei unverpackter Ware wie etwa Fisch müssen sie ausgewiesen werden. Das gilt ebenso für Restaurants: Sie werden verpflichtet, auf Allergene hinzuweisen, zum Beispiel auf der Karte. Gibt es keine entsprechende Hinweise, kann der Verbraucher davon ausgehen, dass er ohne Gefahr zulangen darf.

HERKUNFTSBEZEICHNUNG: Bei frischem Fleisch - Geflügel, Schwein, Schaf und Ziege - muss die Herkunft angegeben werden. Bei Rindfleisch ist das bereits verpflichtend. Die genauen Details der Bezeichnungen werden aber erst in den kommenden zwei Jahren ausgearbeitet. Fraglich bleibt also, ob erkennbar sein soll, wo das Tier geboren, aufgezogen oder geschlachtet worden ist. Ebenso wie die Frage, ob auf der Packung EU als Herkunftsort erscheinen soll oder das jeweilige Land.

KOFFEIN: Koffeinhaltige Lebensmittel und Getränke wie Energy-Drinks müssen einen Warnhinweis für Schwangere und Kinder tragen.

ALKOHOL: Bei alkoholischen Getränken über 1,2 Prozent sind keine Angaben über Zutaten und Nährwerte nötig. (dpa)
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