Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft
   02.12.2022 

Lagerlösungen für Flüssigkeiten in der Landwirtschaft

Landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland haben selten etwas mit der romantischen Vorstellung des Bauern gemein, der mit seiner Familie ein paar Hektar Land bewirtschaftet und damit einige Hundert Menschen mit Lebensmitteln versorgt.

Lagerung von Gefahrgütern
(c) proplanta
Zumeist handelt es sich um große industrielle Betriebe, die riesige Flächen bewirtschaften oder mehrere Hundert Tiere aufziehen und halten. Dementsprechend groß sind die Dimensionen, in denen ein Landwirt von heute denken und planen muss.

Welche Flüssigkeiten werden gelagert?

Für die Tierhaltung benötigen Landwirte insbesondere große Wassertanks und Silos, um die Futtermittel zu lagern. Während Wasser und Futtermittel unbedenkliche Stoffe sind und daher keiner gesonderten Regulierung bedürfen, benötigen Landwirte für den Anbau von Weizen, Mais und Co. auch gefährliche oder giftige Stoffe.

Speziell Pflanzenschutzmittel – Pestizide, Herbizide, Insektizide – oder Vorratsschutzmittel können giftig oder hochentzündlich sein. Ihre Verwendung wie auch ihre Lagerung sind daher gesetzlich reguliert. Landwirte, die nicht in Gefahr laufen möchten, dass ihr Betrieb geschlossen wird oder sie mit Bußgeldern belegt werden, müssen sich an diese Regularien genau halten.

Wer jene Stoffe lagern oder transportieren möchte, muss entsprechende Sicherheitsvorkehrungen treffen. Geeignete Lagertanks wie IBC Container sind bei spezialisierten Herstellern erhältlich, die bei Bedarf auch individuelle Lösungen bereitstellen.

Welche Vorschriften gilt es einzuhalten?

Für die Lagerung und den Transport von Gefahrgütern wie Pflanzenschutzmitteln kommen eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Genehmigungspflichten in Betracht: 

  • das Wasserhaushaltsgesetz (WHG),
  • die Löschwasser Rückhalte Richtlinie (LöRüRL),
  • das Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG),
  • die technischen Regeln für das Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe (TRGS 514),
  • die technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF),
  • die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),
  • die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen – Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),
  • sowie die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wassergefährdenden Stoffen (VawwS).

Neben diesen Regularien sollten sich Verantwortliche im Betrieb im Umgang mit Gefahrgütern stets an einige Grundsätze halten. Sie helfen, einen sicheren Umgang mit den gefährlichen Stoffen zu gewährleisten.

Grundsätze im Umgang mit Gefahrstoffen 

  • Als Erstes gilt es, die Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblätter, die mitgeliefert oder online eingesehen werden können) zu den verwendeten Stoffen zu beachten und im Betrieb aufzubewahren. Diese geben Auskunft über die zu beachtenden Gesetze, Verordnungen und Genehmigungspflichten sowie Informationen zum Umgang, etwa eine erforderliche Schutzausrüstung.
  • Wenn möglich, wird die Aufbewahrung in der Originalverpackung oder in Spezialgefäßen und Tanks empfohlen.
  • Die Stoffeigenschaften sind zu beachten. Für den Umgang mit besonders brennbaren Materialien gelten andere Grundsätze als für den Umgang mit sehr giftigen Stoffen. Auch die Auswahl der richtigen Schutzausrüstung kann für unterschiedliche Fälle ganz unterschiedlich aussehen. Sehr giftige und flüchtige Stoffe erfordern eine Schutzmaske, während in anderen Fällen Schutzbrille und Handschuhe ausreichend sein können.

Lagerung von Gefahrgütern

Für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln und Dünger kommen alle oben angeführten Gesetze, Vorschriften und Genehmigungspflichten zum Tragen. Da das Lagern gefährlicher Stoffe zwar hochreguliert, aber trotzdem gefährlich ist, sollte auf die Lagerung insbesondere größerer Mengen, soweit es geht, verzichtet werden. Ist die Lagerung größerer Mengen unumgänglich, muss ein extra Lager errichtet und als solches gekennzeichnet werden.

Für die Errichtung eines Lagers wird empfohlen, schon im Vorfeld eng mit den Genehmigungsbehörden, vornehmlich dem Bauamt sowie der Unteren Wasserbehörde zusammenzuarbeiten.

 

Diese Grundsätze gilt es außerdem zu beachten: 

  • Die Baumaterialien dürfen nicht brennbar sein. Keine Holzregale, keine Kartons.
  • Das Lager ist durch widerstandsfähige Wände und eine feste, abschließbare Tür von der Umgebung abzutrennen.
  • Eventuell muss das Lager über eine eigene Belüftungsanlage verfügen. In jedem Fall sollte es kühl, frostsicher und trocken sein.
  • Es muss eine Lagerliste mit allen gelagerten Stoffen geführt werden.
  • Die Lagervorschriften der Hersteller sind immer einzuhalten.
  • Es müssen Feuerlöscher, Schutzausrüstung und eventuell Bindemittel separiert vom Lager, aber in der Nähe des Lagers vorhanden sein.
  • Nicht mehr gebrauchte Reste sind Sondermüll.
  • Eine ausgediente Kühltruhe oder Badewanne gelten nicht als sachgerechte Lagerung. (Pd) 
weitere Artikel
Kommentieren
Kommentieren
Status:
Name(Pseudonym):
Kommentar
Bitte Sicherheitsabfrage lösen: