Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft
   10.05.2022 

Lohnarten in der Agrarwirtschaft  

Es gibt verschiedene Arten, Löhne auszuzahlen. Auch im Bereich der Agrarwirtschaft kommen verschiedene Faktoren bei der Berechnung von Löhnen zusammen.

Gesetzlicher Mindestlohn
(c) proplanta
 Zum Beispiel für Saisonarbeiter, die mit dem Lohn gleichzeitig noch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung erhalten. Die unterschiedlichen Lohnarten werden hier näher erläutert.

Was gilt in der Agrarwirtschaft?

Wie in anderen Betrieben auch müssen in landwirtschaftlichen Unternehmen bestimmte Vorgaben in Sachen Arbeitsschutz und Lohnzahlung eingehalten werden. Den gesetzlichen Mindestlohn erhalten meist nur Arbeiter ohne Berufsausbildung und für Tätigkeiten, die keine Anlernzeit erforderlich machen. Facharbeiter bekommen oft einen höheren Lohn.

Neben der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft kommen auch Kosten für Unterkünfte während der Erntezeiten und Verpflegung hinzu. Darüber hinaus gilt auch für Saisonarbeiter ein Acht-Stunden-Arbeitstag. Überstunden sind möglich, dürfen aber dennoch das Maximum von 10 Stunden pro Tag nicht überschreiten und müssen zeitnah ausgeglichen werden. Arbeitgeber sind auch in der Landwirtschaft zur genauen Aufzeichnung der Arbeitszeiten verpflichtet.

3 Lohnarten in der Agrarwirtschaft

Löhne lassen sich grundsätzlich in drei Kategorien einteilen. Folgende Lohnarten gibt es:
  • Bruttolohnarten: alle Lohnarten, die steuer- und sozialversicherungspflichtig sind (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld)
  • Nettolohnarten: alle Lohnarten ohne Steuer- und Sozialversicherungspflicht (z. B. vermögenswirksame Leistungen)
  • Statistiklohnarten: für interne Verrechnungszwecke relevant (z. B. Arbeitszeitkonto)

Was sind eigentlich Lohnarten?

Über Lohnarten wird definiert, wie die Abrechnung des Gehalts bzw. Lohns erfolgen soll, was die Steuer- und Sozialversicherungspflicht betrifft. Lohn und Gehalt sind dabei nicht das Gleiche.

  • Lohn: Der Lohn setzt sich aus dem Entgelt für die geleisteten Stunden zusammen. Die Lohnhöhe schwankt daher je nach Anzahl der im Monat geleisteten Stunden.
  • Gehalt: Als Gehalt wird dagegen ein fester Betrag bezeichnet, der unabhängig von der exakten Stundenanzahl ist. Der Arbeitnehmer erhält ein immer gleiches Gehalt, das am Ende des Monats ausgezahlt wird. Im Arbeitsvertrag sind die erforderlichen Arbeitsstunden pro Woche genau festgehalten.

Viele Möglichkeiten für steuerfreie Lohnarten

Besonders interessant sind für Arbeitnehmer oft die steuerfreien Lohnarten, da diese den eigentlichen Lohn zusätzlich aufwerten. Das können zum Beispiel freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers sind, aber auch Maßnahmen zur Gesundheitsförderung, ein Kindergartenzuschuss oder auch Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand auf Dienstreisen sowie die Kosten für Verpflegung und Unterbringung am Tätigkeitsort. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern Werkzeuggeld zu zahlen, sofern eigenes Werkzeug für die Tätigkeit eingesetzt wird. Auch Warengutscheine zum Kauf von Berufsbekleidung oder Extrabeiträge zu einer Pensionskasse sind möglich.

Lohn inklusive Kost und Logis

Gerade in der Agrarwirtschaft werden viele Saisonarbeiter beschäftigt. Diese kommen oft aus dem benachbarten Ausland und bleiben für die komplette Erntezeit in der Nähe ihrer Arbeitsstelle. Da in der Zeit Kosten für Unterkunft und Verpflegung anfallen, zahlen viele Arbeitgeber in der Agrarwirtschaft diese gleich mit dem Bruttolohn aus. Der Bruttolohn umfasst hier die Arbeitsleistung plus Kost und Logis. Wird die Verpflegung und Unterbringung vom Arbeitgeber erbracht, werden diese als sogenannte Naturalleistungen vom Bruttolohn abgezogen.

Lohn exklusive Kost und Logis

Alternativ können Arbeitgeber auch den klassischen Bruttolohn auszahlen, ohne davon noch Unterkunft und Logis abzuziehen. In diesen Fällen werden Kost und Logis oft gratis vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. So erfolgt kein Lohnabzug, der Arbeitgeber muss die Erbringung von Gratisleistungen aber dennoch aus steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gründen in der Lohnabrechnung erfassen.

Fazit

Es gibt verschiedene Lohnarten und in der Landwirtschaft einige Besonderheiten, die Arbeitgeber bei der Anstellung ihrer Mitarbeiter und Saisonkräfte berücksichtigen müssen. Unterkunft und Verpflegung können als Teil des Bruttolohns in der Abrechnung mit einbezogen werden oder auch als Gratisleistung gesondert betrachtet werden. Wichtig ist die korrekte Erfassung aller Leistungen, da diese unter Umständen steuer- und sozialversicherungspflichtig relevant sind. (Pd)

weitere Artikel
Kommentieren
Kommentieren
Status:
Name(Pseudonym):
Kommentar
Bitte Sicherheitsabfrage lösen: