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   30.11.2021 

Räum- und Streupflicht auf dem Betriebsgelände - Das sollten Unternehmer wissen

Schnee und Eis müssen im Winter geräumt werden. Das besagt die gesetzlich vorgeschriebene Verkehrssicherungspflicht, die nicht nur für Hauseigentümer, sondern auch für Betriebsinhaber und Unternehmen gilt.

Räum- und Streupflicht
Winterdienst nicht nur im Privathaushalt - Auch Unternehmen tragen Verantwortung im Winter. (c) proplanta
Mit der Räum- und Streupflicht werden in dem Fall Mitarbeiter und potenzielle Kunden vor Unfällen auf dem Firmengelände geschützt. Kommen Unternehmen dieser Pflicht nicht nach, kann es ggf. zu Schadensersatzforderungen von verunglückten Mitarbeitern oder anderen Personen kommen. Zum Sichern von Wegen bei Schnee und Eis gibt es verschiedenes Streugut, auf das wir im folgenden Artikel näher eingehen.


Verkehrssicherungspflicht als Rechtsgrundlage

Die Räum- und Streupflicht für Betriebsinhaber umfasst das gesamte Firmengelände, Zufahrtswege, Gehwege und auch Parkplätze. Das bedeutet, Schnee und Eis zu räumen und glatte Flächen mit geeigneten Streumitteln zu präparieren, damit sie trittfest sind. Das besagt die spezielle Schutz- und Fürsorgepflicht, die Teil der Verkehrssicherheitspflicht ist, im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, kann es zu Schadensersatzforderungen nach § 823 ff. BGB kommen. Allerdings gilt hier der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Und es sind weitere Fakten zu beachten, auf die wir nun näher eingehen.

Die wichtigsten Fakten zur Räum- und Streupflicht auf Betriebsgeländen im Überblick

Die Verkehrssicherungspflicht schreibt Betriebsinhabern vor, auf betriebseigenen Laufwegen, Parkplätzen und Zufahrten zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr Schnee und Eis zu räumen und zu streuen. Sinnvoll ist, diese Zeit auf die komplette Kernarbeitszeit auszudehnen, insbesondere wenn im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet wird. Auch Mitarbeiter, die beispielsweise nachts arbeiten, müssen geschützt sein. Welche Maßnahmen dazu genau erforderlich sind, hängt natürlich von den aktuellen Wetterverhältnissen und den Gegebenheiten auf dem Betriebsgelände ab.

Welche Streumittel gibt es zur Auswahl?

Substanzen, die Straßen und Wege griffiger machen, nennt man Streugut, Streustoff, Winterstreu oder auch Streumittel. Da es wichtig ist, im Winter ausreichend dieser Streumittel zur Verfügung zu haben, sollte man sich rechtzeitig über die verschiedenen Möglichkeiten informieren.

Streusalz

Um Schnee und Eis abzuschmelzen, wird häufig Streusalz eingesetzt. Durch das Salz wird der Gefrierpunkt von Wasser herabgesetzt, sodass es auch bei Minusgraden schmilzt. Dadurch werden Straßen und Wege griffiger und die Unfallgefahr durch Schnee oder Eis minimiert.

Streusand

An dieser Stelle kann gewöhnlicher Sand verwendet werden, der die Wege und Straßen ebenso griffiger macht. Hier gestaltet sich die Entsorgung recht einfach, da der Sand später einfach zusammengekehrt werden kann.

Mineralische Streugranulate

Mit mineralischen Streugranulaten sind Kies, Schottersubstrate, Splitt oder Blähton gemeint. Aufgrund ihrer Größe werden sie nicht so schnell von Neuschnee bedeckt oder in die Eisdecke gedrückt. Sie leisten lange ihren Dienst, da sie später eingesammelt und wiederverwendet werden können.

Granulate aus nachwachsenden Rohstoffen

Granulate aus nachwachsenden Rohstoffen zeigen sich abstumpfend gegen Glätte und sind außerdem sehr umweltfreundlich. Sie verursachen keine Schäden am Schuhwerk, der Bausubstanz, auf Bodenbelägen oder dem Grundwasser etc. Mit organischen Granulaten sind u. a. Maisspindelgranulat oder Lava gemeint. Sie stauben nicht und sind schwer genug, um Wind und Wetter standzuhalten. Sie lassen sich gut mit der Hand verteilen und verhalten sich weitgehend kratzfrei.

Wann, wo und wie oft muss man räumen?

Das Wichtigste zur Räum- und Streupflicht auf dem Firmengelände auf einen Blick: 

  • Die Verkehrssicherungspflicht ist verpflichtend für Betriebsinhaber und bezieht sich auf die Schnee- und Eisräumung auf dem gesamten Firmengelände.
  • Auch wenn das Firmengelände nicht im Eigentum des Betriebs ist, gilt die Räum- und Streupflicht.
  • Die Räum- und Streupflicht ist mindestens zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr einzuhalten, sollte aber auf die Kernarbeitszeit aller Mitarbeitenden ausgeweitet werden.
  • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt die Beseitigung voraussehbarer Gefahren bei Schnee und Eis. 


Eingeschränkter Winterdienst - Ist das rechtens?

Das Anbringen eines Hinweises, der “eingeschränkten Winterdienst” signalisiert, bringt keine Enthaftung für Arbeitgeber. Die Räum- und Streupflicht gilt trotzdem als gesetzliche Pflicht eines Unternehmens und muss regelmäßig durchgeführt werden, sodass Unfällen aufgrund von Schnee und Eis vorgebeugt wird.

Fazit

Auf dem kompletten Betriebsgelände gilt die Räum- und Streupflicht. Auch ein Hinweis mit “eingeschränktem Winterdienst” entbindet Unternehmen nicht von dieser Pflicht. Aus diesem Grund sollten sich Unternehmer rechtzeitig informieren und mit Streugut für den Winter eindecken. Damit ist man gerüstet und beugt Unfällen bei Schnee und Eis vor. (Pd)

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