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14.02.2019 

Diesel-Krise: Worum es bei Gesetzesplänen geht - und worum nicht

Drohende Diesel-Fahrverbote erhitzen weiter die Gemüter. Die Bundesregierung will mit einer Gesetzesänderung erreichen, dass Sperrungen in Städten mit einer relativ geringen Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten leichter vermieden werden können - der geltende EU-Grenzwert aber soll nicht gesenkt werden.

Diesel-Fahrverbote
(c) proplanta
Darum geht es

Die Regierung plant eine Änderung des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Demnach sollen in Städten, in denen die Belastung von 50 Mikrogramm Stickoxid (NO2) pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschritten wird, Verkehrsbeschränkungen «in der Regel nicht erforderlich» sein, weil sie «in der Regel» nicht verhältnismäßig seien und andere Maßnahmen reichten, um die Luftverschmutzung auf das erlaubte Maß zu drücken. Dieses definiert weiterhin der seit 2010 verbindliche EU-weite Grenzwert von 40 Mikrogramm im Jahresmittel.

Der Vorstoß des Bundes geht zurück auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vor einem Jahr. Es hatte entschieden, dass Fahrverbote grundsätzlich zulässig sind - sie müssen aber «verhältnismäßig» sein. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ein allgemeiner Grundsatz des öffentlichen Rechts.

In vielen deutschen Städten wird der EU-Grenzwert für das als gesundheitsschädlich geltende NO2 nach wie vor überschritten. Hauptursache sind Dieselabgase. In der Mehrzahl der Fälle aber liegt der Wert aber unter 50 Mikrogramm.

Die EU-Kommission hat nun erklärt, sie habe keine grundsätzlichen Bedenken gegen die deutschen Pläne. Der Bundestag muss diesen noch zustimmen. Die geplanten Änderungen beim Immissionsschutzgesetzes sind Teil eines Pakets der Koalition gegen Diesel-Fahrverbote.

Darum geht es nicht

Die Pläne bedeuten keineswegs, dass Grenzwerte aufgeweicht oder gar erhöht werden. Es gilt weiter der Grenzwert von 40 Mikrogramm - diesen kann die Bundesregierung auch gar nicht eigenständig ändern oder aussetzen. Er muss auch weiterhin eingehalten werden, das ist geltendes Recht.

Das Umweltministerium hatte stets betont, dass auch nach der geplanten Änderung des Immissionsschutzgesetzes Kommunen in Fragen von Diesel-Fahrverboten selbst entscheiden könnten. Fahrverbote im Fall einer geringeren Grenzwertüberschreitung zu verbieten, sei dem Bund nicht möglich. Ob im Falle einer Gesetzesänderung Fahrverbote in Städten mit einer Belastung von unter 50 Mikrogramm wirklich vermieden werden können, wird sich am Ende vor Gerichten erweisen.

«Die Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ändert in der Sache nichts», sagt der Anwalt Remo Klinger, der die klagende Deutsche Umwelthilfe in vielen Fahrverbotsfällen vor Gericht vertreten hat.

Fahrverbote seien weiter möglich auch in Städten mit einer Belastung unter 50 Mikrogramm, wenn alle sonstigen Möglichkeiten ausgeschöpft seien. Das stelle die Bundesregierung in der Begründung der Gesetzesänderung ausdrücklich klar. Fahrverbote seien immer eine Ultima Ratio - also das letzte Mittel, wenn alle anderen Maßnahmen nicht bewirkten, dass Grenzwerte eingehalten werden. (dpa)
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