Vorsprung durch Wissen
schließen x
Suchbegriff
Rubrik
 Suchen
Das Informationszentrum für die Landwirtschaft
13.08.2014 

Ist Naschen am Wegesrand erlaubt?

Wer von den Trauben am Obststand probiert oder vom Obstbaum am Straßenrand nascht, begeht damit bereits Diebstahl - wenn auch in geringem Umfang.

Mundraub
Bis Mitte der 1970er Jahre galt das Entwenden von «Nahrungs- und Genussmitteln in geringer Menge oder von unbedeutendem Wert zum alsbaldigen Verzehr» als Mundraub und war im Strafgesetzbuch geregelt. Da es sich juristisch gesehen nur um eine «Übertretung» handelte, war auch nur eine geringe Strafe vorgesehen.

Heute spielt es keine Rolle mehr, was entwendet wird - egal, ob Apfel oder Armbanduhr, es handelt sich um normalen Diebstahl, der nach Paragraf 242 Strafgesetzbuch zu ahnden ist. Werden allerdings Dinge von geringem Wert gestohlen - die Grenze liegt üblicherweise bei etwa 50 Euro - werden Polizei und Staatsanwaltschaft nur aktiv, wenn ein Strafantrag vorliegt.

Um beim Pflücken oder Sammeln von Obst und Gemüse auf der sicheren Seite zu sein, raten Experten, den Eigentümer ausfindig zu machen und um Erlaubnis zu fragen. Andernfalls droht juristischer Ärger. Denn dass es herrenlose Bäume gibt, ist in Deutschland nahezu ausgeschlossen. (dpa)
weitere Artikel
Kommentieren
Kommentieren
Status:
Name(Pseudonym):
Kommentar
Bitte Sicherheitsabfrage lösen: