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26.05.2015 

Was ist im Wald verboten?

Erfurt - Mit den frühsommerlichen Temperaturen nimmt auch der Besucherverkehr in Wäldern zu.

Waldbesucher
(c) proplanta
Um die Flora und Fauna des sensiblen Ökosystems Wald zu schonen sowie den Wald als solchen zu schützen, regelt das Waldgesetz das Betreten und das Verhalten im und am Wald. Thüringens Förster, via Waldgesetz mit forstpolizeilichen Rechten ausgestattet, klagen allerdings über zunehmende Rechtsverstöße der Waldbesucher. „Jährlich müssen wegen festgestellter Ordnungswidrigkeiten rund 25.000 Euro Bußgeld erhoben werden, Tendenz steigend“, so Volker Gebhardt, ThüringenForst-Vorstand.

Rauchen im Wald ist ganzjährig untersagt

Um den Waldbrandschutz zu gewährleisten, ist das Rauchen für Waldbesucher im Wald, auch auf Waldwegen, ganzjährig verboten. Zuwiderhandlungen können, je nach Tatverlauf, mit Geldbußen bis 2.500 € geahndet werden. Zusätzlich können im Einzelfall Schadensersatzforderungen seitens des geschädigten Waldbesitzers auf den Verursacher zukommen. Gar bis zu 12.500 Euro Bußgeld ist für den Fall schwerwiegender Waldverunreinigungen vorzusehen. Eine im Wald entledigte Autobatterie kann also empfindlich teuer werden.

Hunde müssen im Wald an die Leine

Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind gemäß Waldgesetz an der Leine zu führen. Ziel dieser Regelung ist es, ein unkontrolliertes Hetzen von Wild, insbesondere junger Tiere, durch einen oder mehrere Hunde zu unterbinden. Auch Reiter, die oft beim Waldausritt Hunde mitführen, unterliegen dieser waldgesetzlichen Regelung. Das Anleinen des Hundes gilt aber auch seinem eigenem Schutz: Kleine Hunde wie Dackel oder Terrier sind nicht selten in Dachs- oder Fuchsbauten eingedrungen – und nicht wieder zurückgekehrt.

Keine Waldwege zuparken

Das Benutzen von Waldwegen durch Kraftfahrzeuge ist zur Erfüllung forstwirtschaftlicher Aufgaben gestattet. Erholungssuchende müssen deshalb außerhalb des Waldes parken.  Dabei werden oft genug Waldwege zugeparkt. Behindert wird damit das Befahren der relativ schmalen Forstwege mit Rettungs- oder Katastrophenschutzfahrzeugen. Feuerwehren erreichen den Löschort nicht, Rettungswagen müssen Umwege fahren, um ggf. Menschenleben zu retten. Auch hier könnten im Einzelfall zivilrechtliche Schadensersatzforderungen der Geschädigten auf den Verursacher zukommen.

Holzernteflächen keinesfalls betreten

Immer wieder müssen Förster und Forstwirte Waldbesucher ermahnen, unberechtigt betretene, abgesperrte Holzeinschlagsflächen zu verlassen. Denn hier herrscht absolute Lebensgefahr. Ausdrücklich regelt das Thüringer Waldgesetz, dass Waldflächen und Waldwege auf denen Holz geerntet, gerückt oder sonstige Waldarbeiten verrichtet werden, vom Betreten ausgeschlossen sind. Auch Holzpolter am Wegesrand oder auch jagdliche Einrichtungen dürfen von Dritten nicht betreten bzw. bestiegen werden.

Schon die Beachtung dieser wenigen Tipps sorgt beim nächsten Waldbesuch für entspannte Gemüter – nicht nur beim Waldwanderer und Naturfreund, sondern auch bei Waldbesitzern, Förstern und Forstwirten.

Quelle: ThüringenForst
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