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Welthandelsorganisation (WTO) | Agrar-Lexikon

WTO (Welthandelsorganisation)

Die Welthandelsorganisation WTO (World Trade Organization) ist eine internationale Organisation wie UNO und Weltbank. Inzwischen sind 148 Staaten Mitglied der WTO, mehr als zwei Drittel davon sind Entwicklungs-länder.

Zuletzt sind im Jahr 2003 Nepal und Kambodscha beigetreten. Im Jahr 2001 trat China bei. Weitere dreißig Staaten, darunter Russland und Saudi-Arabien, verhandeln über einen WTO-Beitritt. Wichtiges Aufnahmekriterium ist neben der Übernahme der Handelsvereinbarungen eine funktionierende Marktwirtschaft. Ziel der WTO ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Handelsbeziehungen.

Der Sitz des WTO-Generalsekretariats mit 630 Mitarbeitern ist Genf. Wichtigstes Entscheidungsgremium ist die Ministerkonferenz, die alle zwei Jahre mindestens einmal tagt. Sie trifft alle grundlegenden Entscheidungen über internationale Handelsvereinbarungen.

WTO als weltweiter Rahmen für die Handels- und Wirtschaftspolitik
Die seit 1948 vereinbarten GATT-Regeln wurden in den folgenden sieben Handelsrunden ständig weiter ausgebaut. In der Erkenntnis, dass eine einfache Zollsenkungspolitik nicht ausreicht, um zu offenen internationalen Märkten zu gelangen, kamen weitere Vereinbarungen über den Abbau von technischen Handelshemmnissen, Anti-Dumpingverfahren und die Öffnung staatlicher Aufträge hinzu.

Die drei Grundprinzipien des Freihandelsabkommens lauten:
- Meistbegünstigung
- Inländerbehandlung 
- Wechselseitigkeit (Multilateralität)

Nach der Meistbegünstigung muss ein WTO-Mitglied Handelsvorteile, die es einem Land gewährt, bedingungslos auch allen anderen WTO-Staaten zugestehen. Im Hinblick auf die Inländerbehandlung dürfen Anbieter aus dem Ausland nicht schlechter gestellt werden als inländische Unternehmen; Sondersteuern zum Beispiel sind verboten.

Das Prinzip der Wechselseitigkeit bedeutet, dass einem Land, das neue Liberalisierungsschritte unternimmt, im Gegenzug von den anderen WTO-Staaten gleichwertige Vergünstigungen gewährt werden.

Mit Wirkung vom 1. Juli 1995 ist das 1993 ausgehandelte GATT-Abkommen der Uruguay-Runde in Kraft getreten, danach gelten besondere Regeln für den Agrarhandel. So wurden in der EU die bisherigen Außenschutz-maßnahmen in feste Zölle („Tarifäquivalente“) umgewandelt und ihre Verminderung um durchschnittlich 36 Prozent als Ziel beschlossen. Ferner wurde vereinbart, die subventionierten Exportmengen samt Exporterstattungen abzubauen.

Weitere WTO-Auflagen waren die Eröffnung von Mindesteinfuhrmöglichkeiten und der kontinuierliche Rückbau der „Agrarstützung“. Die EU hat bislang alle vereinbarten WTOAuflagen wie Senkung der Zölle, der heimischen Stützung und der Exportunterstützung einhalten können. Dazu haben die EU-Agrar-reformen ganz wesentlich beigetragen.

Durch die Reform von 1992 und die Agenda 2000 sind die EU-Markt-ordnungspreise für Getreide insgesamt um 45 Prozent und für Rindfleisch um 40 Prozent gesunken.

Quelle: Agrimente
2006