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Pflanzenschutzmittel Melody Combi gegen: Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila) in Weinrebe (Anwendung, Auflagen, Hinweise)


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Anwendungsnummer:

005215-00/00-004

Handelsbezeichnungen:

Melody Combi

Zulassung des Mittel:

Erstmalig: 17.09.2004 bis: 31.03.2020

Einsatzgebiet:

Weinbau

Haus & Garten erlaubt:

Nein

Wirkungsbereiche:

Fungizid

Wirkstoffe:

Folpet; Iprovalicarb

Zulassungsinhaber:

Bayer CropScience

Vertrieb:

Kultur:

Weinrebe
(Nutzung als Keltertraube) 

Anwendungsbereich

Freiland

Schaderreger / Zweckbestimmung:

Roter Brenner (Pseudopezicula tracheiphila)

Anwendungstechnik:

spritzen oder sprühen
Stadium Schaderreger:
Anwendungszeitpunkt: bei Infektionsgefahr bzw. ab Warndiensthinweis

bis vor der Blüte

Stadium Kultur/Objekt:
Wartezeit: Freiland: Weinrebe (Keltertrauben) : 28 Tage

Genehmigung §18: Nein
Maximale Anzahl Behandlungen: In der Anwendung: 3
In der Kultur/Vegetation: 5
Abstand: von 10 von 14 Tag(e)
Aufwand: Basisaufwand:: kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
Basisaufwand:: 0.6 kg/ha - 400 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 1.2 kg/ha - 800 l/ha
ES 61:: 12 kg/ha - 800 l/ha
Mischungspartner: keine Angaben
Gefahrenhinweise: keine Angaben
Sicherheitshinweise: keine Angaben
Gefahrensymbole: keine Angaben
Signalwörter: keine Angaben
Bemerkungen: keine Angaben

Anwendungsbestimmungen

NT106: Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Ist der Einsatz verlustmindernder Technik nicht möglich, muss bei der Anwendung ein Abstand von mindestens 5 m zu angrenzenden Flächen (ausgenommen landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen, Straßen, Wege und Plätze) eingehalten werden. Bei der Anwendung des Mittels ist weder der Einsatz verlustmindernder Technik noch die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m erforderlich, wenn die Anwendung mit tragbaren Pflanzenschutzgeräten erfolgt oder angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) weniger als 3 m breit sind oder die Anwendung des Mittels in einem Gebiet erfolgt, das von der Biologischen Bundesanstalt im "Verzeichnis der regionalisierten Kleinstrukturanteile" vom 7. Februar 2002 (Bundesanzeiger Nr. 70a vom 13. April 2002) in der jeweils geltenden Fassung, als Agrarlandschaft mit einem ausreichenden Anteil an Kleinstrukturen ausgewiesen worden ist. Bei der Anwendung des Mittels ist ferner die Einhaltung eines Abstandes von mindestens 5 m nicht erforderlich, wenn angrenzende Flächen (z. B. Feldraine, Hecken, Gehölzinseln) nachweislich auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen angelegt worden sind.  
NW607
(Abstand):
Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch wasserführender Oberflächengewässer - muss mit einem Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit "*" gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden. # reduzierte Abstände: 90% 20 
NW706: Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern - ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich periodisch wasserführender - muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine Mindestbreite von 20 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn: - ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer münden, bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder - die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt. 

Auflagen

VA210: Anwendung nur bei Keltertrauben.

Hinweise

keine
Alternative Anwendungen:

 Pflanzenschutzmittel-Suche
Diese Datenbank beinhaltet 1996 Pflanzenschutzmittel.
Stand: 2024-04-04 16:10:32


Quellenangabe: BUNDESAMT FÜR VERBRAUCHERSCHUTZ UND LEBENSMITTELSICHERHEIT (BVL) 2013. Über den Internetauftritt des BVL (www.bvl.bund.de) ist das Pflanzenschutzmittelverzeichnis Datenbankversion: 14.1 vom: 08.01.2015 kostenfrei abrufbar unter http://www.bvl.bund.de/Pflanzenschutzmittel. Die Aktualisierung erfolgt monatlich.

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