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   19.03.2020 

Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien

Das Bundesamt für Ausfuhr und Wirtschaftskontrolle schafft schon länger mit einem Förderprogramm einen Anreiz für das Heizen mit erneuerbaren Energien.

BAFA
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(c) ofenseite.com
Seit dem 01.01.2020 hat sich bei den Fördersätzen und den Voraussetzungen wieder einiges geändert. Gab es vorher feste EURO-Beträge für verschiedene Systeme, wie Biomassekessel oder Solarthermieanlagen, so wird nun in Prozentsätzen gefördert. Gut zu wissen: Zusätzliche Boni gibt es für jene, die eine alte Ölheizung gegen eine mit erneuerbaren Energien betriebene Anlage austauschen wollen.

Was vorher Basis-, Zusatz- und Innovationsförderung war und auf Kombinationen von verschiedenen erneuerbaren Energien wie wasserführenden Pelletöfen und Solarthermie abzielte, wird jetzt einzeln betrachtet. Das heißt, dass Sie sowohl Biomasse als auch Solar fast gleichwertig fördern lassen können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Aber nun zu den konkreten Zahlen: für Heizungsanlagen, die mit Hackschnitzeln, Pellets oder Scheitholz betrieben werden, können vom BAFA 35 % der förderfähigen Kosten zurückerstattet werden. Wird mit der neuen Anlage eine Ölheizung ersetzt, können sogar 45 % gefördert werden. Bei Solarthermieanlagen übernimmt das Amt bis zu 30 % der Kosten.

Viele der Voraussetzungen für die Förderung sind gleich geblieben, aber einige haben sich auch geändert. Zunächst wird unterschieden, ob es sich um einen Neubau oder um Gebäudebestand handelt. Gebäudebestand bedeutet hier, dass in dem Gebäude für mindestens 2 Jahre eine andere Heizung in Betrieb war, die nun ergänzt oder ausgetauscht werden soll.

Die Biomasseanlagen im Gebäudebestand müssen zum Beispiel eine Nennwärmeleistung von min. 5 kW und einen Wirkungsgrad von 89 % aufweisen. (Bei wasserführenden Pelletöfen müssen es 90 % sein). Zudem müssen die Kessel auch gewisse Grenzwerte für den Ausstoß von Kohlenmonoxid und staubförmige Emissionen einhalten. Um die Förderung zu erhalten muss außerdem ein gewisses Pufferspeichervolumen pro kW vorhanden sein, nämlich 30 l bei Hackschnitzelkesseln und 35 l bei Scheitholzvergasern. Im Neubau werden nur Anlagen gefördert, die mit einer Brennwertnutzung oder Partikelabscheidung ausgestattet sind.

Anders sieht es mit den Förderbedingungen für Solarthermie bei Neubauten aus. Hier gibt es strikte Vorgaben zur Art des Gebäudes: So müssen Wohngebäude über mindestens 3 Wohneinheiten verfügen und reine Nutzgebäude müssen eine beheizbare Fläche von mindestens 500 m² vorweisen. Gebäude, in denen sowohl Wohn- als auch Nutzflächen beheizt werden sollen, sind für die Förderung im Neubau nicht zugelassen. Erfüllt der Neubau diese Vorgaben, greifen die gleichen Grundlagen wie für den Gebäudebestand. Die Förderbedingungen sind hier an die Kollektorenart und die Nutzung der Energie geknüpft. Für die Nutzung als Heizungsunterstützung und Warmwasserbereitung sind für Röhrenkollektoren 7 m² das Mindestmaß mit einem Speicher von 50 l pro Quadratmeter Kollektorfläche. Bei Flachkollektoren sollten es mindestens 9 m² mit 40 l Speichervolumen pro m² sein. Wird die Solaranlage nur für die Erwärmung von Trinkwasser genutzt, ist eine Mindestfläche von 3 m² mit einem 200 l Speicher erforderlich.

Zu den förderfähigen Kosten gehört übrigens nicht nur der Einkaufspreis, sondern auch die Montagekosten sowie Inbetriebnahme und Einweisung des Betreibers.

Wer seine Heizung schon umgestellt und die Kollektoren schon auf dem Dach hat und trotzdem nach einer guten Möglichkeit sucht, eine Halle, einen Verkaufsraum, eine Werkstatt oder ähnliches nur für die Nutzungszeit schnell zu beheizen, ist mit einem Werkstattofen gut beraten. Die robusten Kraftpakete schaffen es dank Konvektionsprinzip große Räume schnell aufzuwärmen und verfügen über einen Feuerraum der nicht nur kleine Scheite bis 33 cm Länge frisst. Auch die Installation eines solchen Ofens kann problemlos selbst übernommen werden. Eine gut Alternative also zu Heizkörpern, Radiatoren und Co. (Pd)
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