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12.05.2015 | 18:04 | Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse 

EuGH räumt Marktordnung Vorrang vor Qualitätsbezeichnungen ein

Luxemburg - Die EU-Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlaubt es einem Mitgliedstaat nicht, die Marktordnungsvorschriften über Verkehrsbezeichnungen zu umgehen.

EuGH
(c) Oleg Golovnev - fotolia.com
Ein als Butter bezeichnetes Produkt muss grundsätzlich die Anforderungen an den Gehalt von Fett, Wasser und Milchtrockenmasse erfüllen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute entschieden.

Im aktuellen Fall ging es um ein tschechisches Sauerrahmerzeugnis, das seit Jahrzehnten von verschiedenen Herstellern als „streichfähige Butter“ (pomazánkové máslo) vermarktet wird, obwohl es deutlich wasserhaltiger ist als handelsübliche Butter, die zu 80 % bis 90 % aus Milchfett besteht. Nachdem der EuGH auf den Einspruch der Europäischen Kommission hin bereits eine Vertragsverletzung festgestellt hatte, versuchte Tschechien die weitere Nutzung des Begriffs über eine Eintragung als garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.) zu erreichen. Die Kommission lehnte den Antrag jedoch ab, was zur Klage Prags vor dem EuGH führte.

Die Luxemburger Richter haben die Argumente Tschechiens jetzt unter Verweis auf Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz zurückgewiesen. Ihrem Beschluss zufolge bestimmt die EU-Verordnung über Qualitätsregelungen ausdrücklich, dass der Schutz einer Spezialität der einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung nicht entgegenstehen darf. Ausnahmen seien nur dann möglich, wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe. (AgE)
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