Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die
Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) Landwirte um ihre Nachbauauskunft für das Anbaujahr Herbst 2016/Frühjahr 2017.
Angaben zur Erklärung des Nachbaus müssen bis zum 30.06.2017 per Post oder online unter www.stv-bonn.de eingereicht werden. Alternativ kann die Nachbaugebühr auch eigenständig ermittelt und beglichen werden. In diesem Fall gilt ebenfalls die Frist 30.06.2017.
Hilfe bei der Erklärung gibt der Nachbauratgeber, der neben der Vertragssortenliste wichtige und umfassende Informationen für den Umgang mit Saat- und
Pflanzgut und zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachbaus enthält.
Nach aktueller Rechtsprechung sind Landwirte verpflichtet, bis zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres (30. Juni), in dem sie
Nachbau betrieben haben, die entsprechende Nachbauentschädigung von sich aus zu melden oder zu zahlen.
Landwirte dürfen im eigenen
Betrieb erzeugtes Erntegut bestimmter Arten dann zu Saatzwecken im eigenen Betrieb erneut einsetzen, wenn sie die Nachbaubedingungen erfüllen, d. h., die
Nachbaugebühren rechtzeitig bezahlen und auf ein konkretes Auskunftsersuchen gegenüber der
STV Auskunft erteilen. Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob zuvor ein Auskunftsersuchen der STV beantwortet oder von dieser eine Zahlungsaufforderung verschickt wurde.
Die STV empfiehlt, den vollständigen Nachbau bis zum 30.06.2017 zu melden. Sollte diese Frist verpasst werden, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
Die STV setzt sich im Auftrag der
Züchter für die Entlohnung der Züchtungsleistung ein. „Die Honorierung der züchterischen Arbeit und ein fairer Saatgutmarkt sind die Voraussetzungen dafür, dass Landwirte auch in Zukunft von leistungsstarken Sorten profitieren und bestes Saatgut als
Betriebsmittel einsetzen können“, erklärt STV-Geschäftsführer Dirk Otten.
Für Fragen und weitere Informationen zur
Nachbauerklärung steht das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 - 96 94 31 60 gerne zur Verfügung.