In diesem Zusammenhang teilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute in einer Meldung mit, dass für einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz kein Sachkundenachweis notwendig ist - solange sie unter Verantwortung und Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis ausgeübt werden.
Die Bundesländer haben in dieser gemeinsam erarbeiteten Leitlinie erläutert, in welchen speziellen Fällen kein Sachkundenachweis erforderlich ist.
Die Leitlinie „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ dient primär der Klarstellung, welche Tätigkeiten im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes als einfache Hilfstätigkeiten einzustufen sind und beinhaltet eine Übersicht der zwischen den Bundesländern abgestimmten Beispiele.
Hinweis: Es gibt weitere „einfache“ Tätigkeiten im Pflanzenschutz, für die weder ein Sachkundenachweis noch eine Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis erforderlich sind.
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(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.12.2015)