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16.12.2015 | 14:45 | Pflanzenschutzgesetz 

Sachkunde Pflanzenschutz für einfache Hilfstätigkeiten erforderlich?

Karlsruhe - Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur dann angewendet werden, wenn der Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§9 Pflanzenschutzgesetz). Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.

Sachkundenachweis-Pflanzenschutz
(c) proplanta
In diesem Zusammenhang teilte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) heute in einer Meldung mit, dass für einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz kein Sachkundenachweis notwendig ist - solange sie unter Verantwortung und Aufsicht einer Person mit Sachkundenachweis ausgeübt werden.

Die Bundesländer haben in dieser gemeinsam erarbeiteten Leitlinie erläutert, in welchen speziellen Fällen kein Sachkundenachweis erforderlich ist.

Die Leitlinie „Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ dient primär der Klarstellung, welche Tätigkeiten im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes als einfache Hilfstätigkeiten einzustufen sind und beinhaltet eine Übersicht der zwischen den Bundesländern abgestimmten Beispiele.

Hinweis: Es gibt weitere „einfache“ Tätigkeiten im Pflanzenschutz, für die weder ein Sachkundenachweis noch eine Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis erforderlich sind. Erfahren Sie mehr (PDF).

(Wichtige Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.12.2015)
LTZ Augustenberg
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