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06.10.2015 | 14:15 | Düngeverordnung 

Sperrfristen bei Ausbringung von Wirtschaftsdünger beachten!

Karlsruhe - Die bisherig gültige Düngeverordnung ist immer noch aktuell, denn die vorgesehene, neue Düngeverordnung ist bisher noch nicht verabschiedet.

Güllesperrfrist
(c) proplanta
Für die Praxis gilt: Die Ausbringung von Wirtschaftsdünger in Form von Gärresten, Gülle und Jauche, organisch-mineralischen Stickstoffdüngern und Geflügelkot ist laut Düngeverordnung nur in den aufnahmefähigen Winterkulturen wie Winterraps, Wintergerste, Ackerfutter und das Grünland zulässig. Dabei gelten folgende Sperrfristen:
  • keine Ausbringung auf Ackerland ab dem 01. November 2015 bis zum 31. Januar 2016
  • keine Ausbringung auf Grünland ab dem 15. November 2015 bis zum 31. Januar 2016

Achtung: Primär richtet sich die Düngemenge am Bedarf der Kultur. Bekanntermaßen sind nach der Ernte Düngergaben von maximal 40 kg/ha Ammonium-N oder 80 kg/ha Gesamtstickstoff möglich.

Nach dem bestehenden Einarbeitungsgebot, muss die Gülle innerhalb von vier Stunden nach Ausbringung eingearbeitet sein. Außerdem muss bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern ein Gewässerabstand von 5m zu Oberflächengewässern eingehalten werden. Nicht zulässig ist die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern auf das Maisstroh nach der Ernte.

(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 06.10.2015)
Quelle: LTZ Augustenberg
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