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23.03.2010 | 09:10 | Kuhprämie beantragen 

Kuhprämie - Was ist zu beachten?

Stuttgart - Für die Jahre 2010 und 2011 wird für Milcherzeuger eine Kuhprämie und eine Grünlandprämie, bestehend aus einem Grund- und Ergänzungsbetrag, gewährt.

Kuhprämie - Was gilt es zu beachten?

Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ist der aus nationalen Mitteln bereitgestellte Ergänzungsbetrag bei der Grünlandprämie nur in Verbindung mit einer Stützung nach Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 möglich. Diese Stützung, die aus nicht verbrauchten EU-Mitteln der nationalen Reserve stammt, wird in Form des Grundbetrages gewährt.

Maßgeblich sind für die Kuh- und Grünlandprämie jeweils die Milcherzeugung und der Kuhbestand im April, zusätzlich bei der Grünlandprämie die im Mehrfachantrag (Flächen- und Nutzungsnachweis – FNN) gemeldeten Grünlandflächen des Betriebes. Die Antragstellung erfolgt mit dem Mehrfachantrag.


1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt im Jahr 2010 ist der Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens, der den Betrieb zum 17.05.2010 bewirtschaftet und im April 2010 Milcherzeuger i. S. des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist, d. h. Milch erzeugt und vermarktet.

Für die Grünlandprämie muss darüber hinaus die Mindestschwelle von 1 ha beihilfefähiger Fläche für den Erhalt von Direktzahlungen erreicht werden (vgl. Merkblatt zum Mehrfachantrag Nr. 2 – gelbe Farbe).

Bitte unbedingt beachten bei Betriebsübernahme im Zeitraum 01.04. bis 17.05.2010:

• Bei Betriebsübernahme nach dem April 2010 ist der Betriebsnachfolger
nicht antragsberechtigt bei der Kuhprämie sowie der Grünlandprämie für Milcherzeuger, da die Bedingungen bezüglich der Milcherzeugung nur von seinem Vorgänger erfüllt werden.

• Bei Betriebsübernahme im April 2010 ist der Betriebsnachfolger antragsberechtigt bei der Kuhprämie sowie der Grünlandprämie, sofern die Bedingungen bezüglich der Milcherzeugung im April von ihm erfüllt werden. Hinsichtlich der maßgeblichen Kühe wird jedoch nur der Zeitraum ab der Betriebsübernahme berücksichtigt.

• Der Vorbewirtschafter des Betriebes ist grundsätzlich nicht antragsberechtigt, da er zum 17. Mai kein Betriebsinhaber mehr ist.


2. Fördervoraussetzung
Als Nachweis für die Milcherzeugereigenschaft (vgl. Nr. 1) ist die Vorlage einer Kopie der Milchgeldabrechnung des Monats April 2010 bis spätestens 30. Juni 2010 beim zuständigen Amt für Landwirtschaft erforderlich.

Im Falle, dass die Milch ausschließlich direkt vermarktet wird, ist zum Nachweis der Milcherzeugung die zeitlich letzte Neuberechnung über die am 01.04.2010 verfügbare Direktverkaufsquote ebenfalls bis spätestens 30.06.2010 beim zuständigen Amt für Landwirtschaft einzureichen.


3. Härtefälle
Falls aufgrund höherer Gewalt/eines außergewöhnlichen Umstandes im April 2010 keine Milch erzeugt und vermarktet werden konnte bzw. der Kuhbestand beeinträchtigt war (z. B. aufgrund eines Feuerschadens, eines Krankheits- oder Todesfalles des Betriebsleiters, einer Tierseuche etc.), kann auf Antrag die Milcherzeugung bzw. der Kuhbestand im Monat vor Eintritt des Härtefalls für die Berechnung der Kuh- und/oder Grünlandprämie berücksichtigt werden. In diesem Fall ist die Anlage „Härtefall Sonderprogramm für Milcherzeuger“ (beim zuständigen Amt für Landwirtschaft  erhältlich) zusammen mit dem Mehrfachantrag und den erforderlichen Nachweisen (z.B. Versicherungsnachweis, Berufsunfähigkeitsbescheinigung) einzureichen.


4. Höhe der Förderung
4.1 Kuhprämie für Milcherzeuger
Je Kuh wird eine Prämie in Höhe von 21 € gewährt. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche Kuhbestand im April 2010, der aus der HI-Tierdatenbank ermittelt wird.

Bitte beachten: Eine Kuh ist dabei ein weibliches Rind, für das eine Kalbung in der HI-Tierdatenbank gespeichert ist, das keiner Fleischrasse angehört und für das alle lt. Vieh-Verkehrs-Verordnung erforderlichen Meldungen bis spätestens 31. Mai 2010 in der HI-Tierdatenbank vorliegen.

4.2 Grünlandprämie (Grund- und Ergänzungsbetrag) für Milcherzeuger
Je Hektar Grünland wird eine Prämie in Höhe von ca. 25-35 € (der genaue Betrag wird erst nach Einreichung aller Anträge ermittelt), bestehend aus einem Grund- und Ergänzungsbetrag, gewährt. Es werden maximal 3 ha Grünland je Kuh berücksichtigt. Zum Grünland zählen neben dem Dauergrünland (Flächen mit Status „DG“; vgl. Liste zur Codierung der Nutzung im FNN 2010) auch die Nutzungen Kleegras, Ackergras, Wechselgrünland, Grünlandeinsaat sowie die Grünbrache im ökologischen Landbau, soweit die Grünbrache mit vorstehenden Nutzungen hinterlegt ist. Die prämienrelevante Kuhzahl für die Berechnung des max. förderbaren Umfanges an Grünland wird analog zur Kuhprämie für Milcherzeuger ermittelt (Kuhbestand im April 2010, vgl. Nr. 4.1).


5. Mindestschwellen/Obergrenzen
Die Kuhprämie ist eine Beihilfe, die der De-minimis-Regelung im Agrarerzeugnissektor (VO (EG) Nr. 1535/2007) unterliegt. Danach darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor in einem Zeitraum von 3 Kalenderjahren den Betrag von 7.500 € nicht überschreiten.

Hierzu zählen z. B. die folgenden Beihilfen:
• Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf Almen
• Kontrollierte integrierte Produktion bei Obst/Gemüse
• Kontrollierter Vertragsanbau von Getreide/Kartoffeln/Hopfen
• Milchkuhprämie 2009
• Bayerisches Liquiditätshilfeprogramm 2009


Die der Landwirtschaftsverwaltung vorliegenden Daten über bisher gewährte bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor sind im Mehrfachantrag (z.B. Abschnitt B 6.2) vorgedruckt. Falls diese Daten nicht aktuell bzw. nicht vollständig sind, ist die Anlage „Erklärung De-minimis“ (beim zuständigen Amt für Landwirtschaft erhältlich) beizufügen, auf der alle gewährten bzw. beantragten De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor aufzuführen sind.

Eine Förderung bei der Kuhprämie ist nur möglich, wenn die betriebliche
Obergrenze (7.500 €) durch die beantragte Anzahl an Kühen und durch bereits in den Jahren 2008-2010 erhaltene De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor nicht überschritten wird. Da die reguläre Antragstellung immer auf Basis des gesamten durchschnittlichen Kuhbestandes im April 2010 (bzw. bei Härtefällen im Monat vor Eintritt des Härtefalles) erfolgt, ist daher ggf. eine Begrenzung der beantragten Anzahl an Kühen erforderlich (vgl. Mehrfachantrag Abschnitt B 6.2), um ein Überschreiten der Obergrenze von 7.500 € (in diesem Fall wird keine Förderung gewährt) zu vermeiden.


Beispiel:
Im Betrieb wurden in den Jahren 2008 – 2010 insgesamt bereits 6.600 € De-minimis-Beihilfen ausbezahlt (z. B. als Zinszuschuss zu einem Liquiditätshilfedarlehen). Im Betrieb werden im April 2010 durchschnittlich 52 Kühe gehalten.


 

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Da zur Einhaltung der betrieblichen Obergrenze nur noch De-minimis-Beihilfen beantragt werden können, die einer Prämienhöhe von ca. 900 € entsprechen (Zeile 3), können für die Kuhprämie nur maximal 42,85 statt der durchschnittlich 52 gehaltenen Kühe beantragt werden (Zeile 5). In diesem Fall ist unter Abschnitt B 6.2 des Mehrfachantrags („Begrenzung der Beantragung“) die beantragte Kuhzahl auf maximal 42,85 Kühe zu begrenzen, da sonst keine Kuhprämie gewährt werden kann.


6. Antragsverfahren
Der Antrag ist spätestens mit Ablauf des 17.05.2010 mit dem Mehrfachantrag 2010 zu stellen.


7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Kuhprämie darf nicht an Unternehmen gewährt werden, die sich nach den Leitlinien der EU (Amtsblatt der EU C 244/2 vom 01.10.2004) in Schwierigkeiten befinden. Ein Unternehmen befindet sich demnach in Schwierigkeiten, wenn

• bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften, mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel bzw. (bei Rechtsform der GmbH) des gezeichneten Kapitals verschwunden und mehr als ein Viertel davon während der letzten zwölf Monate verlorengegangen ist oder

• unabhängig von der Unternehmensform die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt sind.

Für die Grünlandprämie gilt u. a. die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.

Im Übrigen gelten die im Mehrfachantrag 2010, im Merkblatt zum Mehrfachantrag und in der Anleitung zum Ausfüllen des FNN angeführten Bestimmungen.


Zusätzliche Grünlandprämie

Nur für das Jahr 2010 wird aus dem EU-Sofortprogramm für Milchviehhalter eine zusätzliche Grünlandprämie in Höhe von ca. 20 € je Hektar auf Basis der im Mehrfachantrag 2009 gemeldeten Grünlandflächen an Milcherzeuger ausbezahlt. Diese Prämie wird von Amts wegen bis spätestens Ende Juni 2010 gewährt, so dass hierfür keine eigene Antragstellung erforderlich ist.


8. Prämienberechtigung

Prämienberechtigt ist der Betriebsinhaber eines landwirtschaftlichen Unternehmens mit Betriebssitz in Bayern, der den Betrieb zum 15.05.2009 bewirtschaftet, im Jahr 2009 einen gültigen Mehrfachantrag gestellt und im Dezember 2009 lt. HI-Tierdatenbank Kühe hält, für die er die Produktionsrichtung „Milchkühe" angegeben hat.

Im bestimmten Sonderfällen (Vererbung/vorweggenommene Erbfolge, Betriebszusammenschlüsse oder -aufteilungen, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung) ist der Betriebsnachfolger auch dann prämienberechtigt, wenn zwar die Bedingungen hinsichtlich der Milchkuhhaltung im Dezember 2009 von ihm erfüllt wurden, der Mehrfachantrag im Jahr 2009 aber nicht von ihm, sondern noch von seinem Vorgänger gestellt wurde.

Im Fall einer Betriebsaufteilung können beim Übernehmer die Grünlandflächen des Vorbewirtschafters anteilig entsprechend dem Umfang des übernommenen Kuhbestandes berücksichtigt werden.

Sofern derartige Sonderfälle im Zeitraum zwischen der Mehrfachantragstellung 2009 und Ende Dezember 2009 vorliegen, sind entsprechende Nachweise erforderlich (z. B. Erbschein, Hofübergabevertrag). Um auch in diesen Fällen eine frühzeitige Auszahlung der zusätzlichen Grünlandprämie zu ermöglichen, wird eine umgehende Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Landwirtschaft dringend empfohlen.


9. Fördervoraussetzung

Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass im landwirtschaftlichen Unternehmen im Dezember 2009 Milchkuhhaltung betrieben und diese gem. § 26 ViehVerkV angezeigt wurde. Als Kriterium hierfür wird die Angabe der Produktionsrichtung „Milchkühe" für die im Betrieb gehaltenen Rinder in der HI-Tierdatenbank herangezogen. Anzeigen, die erst nach dem 31. Januar 2010 erfolgt sind, werden nicht mehr berücksichtigt.


10. Höhe der Förderung
Je Hektar Grünland wird eine Prämie in Höhe von ca. 20 € gewährt (der genaue Betrag wird nach Ermittlung der maßgeblichen Flächen auf Bundesebene berechnet). Dabei werden maximal 3 ha Grünland (förderfähige Nutzungen vgl. A 4.2) je Kuh berücksichtigt. Maßgeblich ist hierfür der durchschnittliche Kuhbestand im Dezember 2009, der aus der HI-Tierdatenbank ermittelt wird.

Eine Kuh ist dabei ein weibliches Rind, für das eine Kalbung in der HI-Tierdatenbank gespeichert ist, das keiner Fleischrasse angehört und für das alle lt. ViehVerkV erforderlichen Meldungen bis spätestens 31. Januar 2010 in der HI-Tierdatenbank vorliegen.


11. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Zusätzliche Grünlandprämie unterliegt u. a. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 über eine besondere Marktstützungsmaßnahme im Milchsektor.


Quelle: stmelf


Weitere Infos
> Förderwegweiser Bayern
> Kuhprämie Bayern beantragen
> Kuhprämie Niedersachsen beantragen (PDF)
> Kuhprämie Nordrhein-Westfalen beantragen (PDF)
> Kuhprämie Baden-Württemberg beantragen (PDF)
> Kuhprämie Rheinland-Pfalz beantragen (PDF)
> Kuhprämie Sachsen beantragen (PDF)

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